Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Zeugnisformularverordnung geändert werden

107. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Zeugnisformularverordnung geändert werden

Artikel 1

Änderung der Prüfungsordnung AHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 264/2012 und BGBl. II Nr. 47/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 17 betreffende Zeile:

?§ 17. Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten ?Latein (sechsjährig)?, ?Latein (vierjährig)? und ?Griechisch??

2. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:

?Die vorwissenschaftliche Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema.?

3. Nach § 3 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

?(1a) Sofern bei Prüfungsgebieten auf lehrplanmäßig besuchte Schuljahre abgestellt wird, ist eine von diesen schulautonom abweichende Aufteilung der Gesamtwochenstunden mitumfasst.

(1b) Wenn bei Wahlpflichtgegenständen zwischen eigenständigen Wahlpflichtgegenständen und solchen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände unterschieden wird, dann sind

1. unter eigenständigen Wahlpflichtgegenständen die unter sublit. aa der Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Wahlpflichtgegenstände und
2. unter denen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände die unter sublit. bb der Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen genannten Wahlpflichtgegenstände
zu verstehen.?

4. In § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2 zweiter Satz sowie § 14 Abs. 3 wird die Wendung ?Schulbehörde erster Instanz? jeweils durch die Wendung ?zuständige Schulbehörde? ersetzt.

5. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge ?die Prüfungsgebiete? durch die Wortfolge ?das Prüfungsgebiet? ersetzt.

6. In § 6 Abs. 4 wird das Wort ?(Teil)Prüfung? durch das Wort ?(Teil)Prüfungen? ersetzt.

7. In § 8 Abs. 2 erster Satz sowie § 14 Abs. 1 wird die Wendung ?Schulbehörde erster Instanz? jeweils durch die Wendung ?zuständigen Schulbehörde? ersetzt.

8. § 8 Abs. 3 lautet:

?(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes ?vorwissenschaftliche Arbeit? durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.?

9. § 8 Abs. 4 erster Satz lautet:

?Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten), ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen.?

10. In § 8 Abs. 5 entfällt die Wendung...

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