Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz ? FMaG 2016)

57. Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz ? FMaG 2016) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1. Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Grundlegende Anforderungen
Zweiter Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 4. Pflichten der Hersteller
§ 5. Pflichten der Bevollmächtigten
§ 6. Pflichten der Einführer
§ 7. Pflichten der Händler
§ 8. Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
§ 9. Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Dritter Abschnitt
Konformität von Funkanlagen
§ 10. Vermutung der Konformität von Funkanlagen
§ 11. Konformitätsbewertungsverfahren
§ 12. EU-Konformitätserklärung
§ 13. Formal fehlende Konformität
§ 14. Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
§ 15. Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung, der Kennnummer der Konformitätsbewertungstelle und der Registrierungsnummer
§ 16. Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software
§ 17. Technische Unterlagen
Vierter Abschnitt
Konformitätsbewertungsstellen
§ 18. Notifizierende Behörde
§ 19. Notifizierungsverfahren
§ 20. Pflichten Konformitätsbewertungstellen in Bezug auf ihre Tätigkeit
§ 21. Meldepflichten der Konformitätsbewertungstellen
§ 22. Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungstelle
Fünfter Abschnitt
Inverkehrbringen, Bereitstellung, Inbetriebnahme, Einfuhr, Nutzung und freier Verkehr von Funkanlagen
§ 23. Inverkehrbringen und Bereitstellung
§ 24. Inbetriebnahme, Einfuhr und Nutzung von Funkanlagen
§ 25. Freier Verkehr von Funkanlagen
Sechster Abschnitt
Behörden und Aufsichtsrechte
§ 26. Behörden
§ 27. Aufsicht
§ 28. Aufsichtsmaßnahmen
§ 29. Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 30. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 31. Technische und administrative Prüfungen
§ 32. Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch
§ 33. Gebühren
§ 34. Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
Siebenter Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 35. Verwaltungsstrafbestimmungen
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36. Übergangsbestimmungen
§ 37. Verweisungen
§ 38. Verlautbarungen
§ 39. Vollziehung
§ 40. Inkrafttreten
§ 41. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1: Kennzeichnung der Funkanlagen gemäß §§14 und 15
Anlage 2: Konformitätsbewertungsmodul A Interne Fertigungskontrolle
Anlage 3: Konformitätsbewertungsmodule B und C
Anlage 4: Konformitätsbewertungsmodul H
Anlage 5: Inhalt technischer Unterlagen
Anlage 6: EU-Konformitätserklärung
Anlage 7: Vereinfachte Konformitätserklärung

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,

1. Regelungen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festzusetzen und
2. die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 62, umzusetzen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, im Rahmen einer aufrecht bestehenden Bewilligung im Sinne eines technisch-experimentellen Funkdienstes, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt. Als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten:
a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
c) Funkanlagen, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden und für ihre eigenen Zwecke verwendet werden;
2. Schiffsausrüstung, die von der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/559, ABl. Nr. L 95 vom 10.04.2015 S. 1, erfasst wird;
3. Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/4, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016, fallen;
4. Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder für die Tätigkeiten des Staates zur Strafrechtspflege benutzt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. ?Funkanlage? ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen oder empfangen kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische oder elektronische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern oder zu stören;
2. ?Funkkommunikation? elektronische Kommunikation mittels Funkwellen;
3. ?Funkortung? die Bestimmung der Position, Geschwindigkeit oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen;
4. ?Funkwellen? elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3 000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;
5. ?Funkschnittstelle? die Spezifikation der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen;
6. ?Funkanlagenklasse? eine Klassenbezeichnung für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieses Bundesgesetzes als vergleichbar gelten, und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die Funkanlagen ausgelegt wurden;
7. ?funktechnische Störung? einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, unionsrechtlichen oder nationalen Regelungen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
8. ?elektromagnetische Störung? eine elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels oder einer ortsfesten Anlage beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;
9. ?Bereitstellung auf dem Markt? jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
10. ?Inverkehrbringen? die erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt;
11. ?Inbetriebnahme? die erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Europäischen Union durch ihren Endnutzer;
12. ?Hersteller? jede natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
13. ?Bevollmächtigter? jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
14. ?Einführer? jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Funkanlage aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
15. ?Händler? jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder dem Einführer, die Funkanlagen auf dem Markt bereitstellt;
16. ?Wirtschaftsakteur? Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler;
17. ?technische Spezifikation? ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, die eine Funkanlage erfüllen muss;
18. ?harmonisierte Norm? eine harmonisierte Norm gemäß Art. 2 Z 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) Nr. 2015/1533, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1;
19. ?öffentliches Kommunikationsnetz? ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient;
20. ?Konformitätsbewertung? das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die grundlegenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt wurden;
21. ?Konformitätsbewertungsstelle? eine Stelle, die
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