Bundesgesetz betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 ? AFG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Bewilligungen

§ 3 Bewilligungspflicht

§ 4 Bewilligungsvoraussetzungen

§ 5 Bewilligungsverfahren

§ 6 Erteilung der Bewilligung

§ 7 Sonderrufzeichen

§ 8 Gebühren

§ 9 Erlöschen der Bewilligung 3. Abschnitt Verwendung von Amateurfunkstellen

§ 10 Berechtigungsumfang

§ 11 Kontrollgeräte

§ 12 Störungen

§ 13 Nachrichteninhalt

§ 14 Not- und Katastrophenfunkverkehr

§ 15 Rufzeichen

§ 16 Rufzeichenliste

§ 17 Mitbenützung

§ 18 Funktagebuch

§ 19 Sicherungsmaßnahmen 4. Abschnitt Amateurfunkprüfungszeugnisse

§ 20 Voraussetzungen für die Ausstellung

§ 21 Antrag auf Ausstellung

§ 22 Zurückziehung des Antrages

§ 23 Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung

§ 24 Einrichtung einer Prüfungskommission

§ 25 Anerkennung ausländischer Zeugnisse 5. Abschnitt Behördenzuständigkeit, Straf-, Vollzugs- und Übergangsbestimmungen

§ 26 Behördenzuständigkeit

§ 27 Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 28 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 29 Übergangsbestimmungen

§ 30 Verweisungen

§ 31 Vollziehung

§ 32 Inkrafttreten 1. Abschnitt Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Amateurfunkdienst.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt das Telekommunikationsgesetz

(TKG), BGBl. I Nr. 100/1997.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:

  1. „Amateurfunkdienst“ einen technisch-experimentellen Funkdienst, der die Verwendung von Erd-

    und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, insbesondere zur Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr, und für technische Studien betrieben wird;

  2. „Funkamateur“ eine Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im

    öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befaßt;

  3. „Amateurfunkstelle“ einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche erfaßt, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;

  4. „Stationsverantwortlicher“ eine natürliche Person, die von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich ist;

  5. „Klubfunkstelle“ die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation;

  6. „Bakensender“ eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungsbedingungen dient;

  7. „Relaisfunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient.

  8. Abschnitt Bewilligungen Bewilligungspflicht

    § 3. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen sind 1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 17 und 2. die Errichtung und der Betrieb von Funkempfangsanlagen, welche lediglich die dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche erfassen.

    (2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

    (3) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.

    Bewilligungsvoraussetzungen

    § 4. (1) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die 1. das 14. Lebensjahr vollendet haben und 2. a) die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder b) von der Ablegung der Amateurfunkprüfung befreit worden sind oder c) ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.

    (2) Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.

    (3) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person 1. ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,

  9. voll handlungsfähig ist und 3. die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat oder von deren Ablegung befreit worden ist.

    (4) Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn 1. auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und 2. keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.

    (5) Eine auf Grund des Abs. 4 erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise zu befristen.

    (6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.

    Bewilligungsverfahren

    § 5. (1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:

  10. Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

  11. das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

  12. den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

  13. den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle, bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das Gebiet, in dem sie betrieben werden soll,

  14. die angestrebte Leistungsstufe,

  15. die angestrebte Bewilligungsklasse und 7. allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.

    (2) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis, der Bescheid über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung oder ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.

    (3) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.

    Erteilung der...

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