Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Anrechnung von Fachrichtungen und Praxistätigkeiten für die Erlangung der Qualifikationsbezeichnung ?Ingenieur? bzw. ?Ingenieurin? (IngG-Fachrichtungsverordnung)

74. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Anrechnung von Fachrichtungen und Praxistätigkeiten für die Erlangung der Qualifikationsbezeichnung ?Ingenieur? bzw. ?Ingenieurin? (IngG-Fachrichtungsverordnung) Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Ingenieurgesetz 2017 (IngG 2017), BGBl. I Nr. 23/2017, wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung legt gemäß § 3 Abs. 1 Ingenieurgesetz 2017 die technischen und gewerblichen Fachrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a Ingenieurgesetz 2017 sowie Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf technischem Gebiet anzurechnen sind, für die Erlangung der Qualifikationsbezeichnung ?Ingenieur? bzw. ?Ingenieurin? fest.

§ 2. Folgende technische und gewerbliche Fachrichtungen für Reife- und Diplomprüfungen sind im Zertifizierungsverfahren anzuerkennen:

1. Chemie/Lebensmittel:
a) Chemie
b) Chemieingenieure
c) Chemieingenieurwesen
d) Lebensmitteltechnologie
e) Lebensmitteltechnologie ? Getreide- und Biotechnologie
f) Lebensmitteltechnologie ? Lebensmittelsicherheit
2. Elektrotechnik/Elektronik:
a) Biomedizin und Gesundheitstechnik
b) Elektronik
c) Elektronik und Technische Informatik
d) Elektrotechnik
3. Informatik/Informationstechnologie:
a) EDV und Organisation
b) Informatik
c) Informationstechnologie
d) eGovernment und eHealth
4. Druck:
a) Medientechnik und Medienmanagement ? Ausbildungszweig Druck- und Medientechnik
b) Medieningenieure und Printtechnologie
c) Medieningenieure und Printmanagement
5. Maschinenbau/Mechatronik/Kunststofftechnik:
a) Kunststofftechnik
b) Kunststoff- und Umwelttechnik
c) Maschinenbau
d) Maschineningenieurwesen
e) Mechatronik
6. Werkstoffe:
a) Metallische Werkstofftechnik
b) Metallurgie und Umwelttechnik
c) Rohstofftechnik
d) Werkstoffingenieurwesen
e) Werkstofftechnik
7. Innenarchitektur/Holz:
a) Innenraumgestaltung und Holztechnik
b) Innenarchitektur und Holztechnologien
8. Wirtschaftsingenieure und Wirtschaftsingenieurinnen:
a) Betriebsmanagement
b) Technisches Management
c) Wirtschaftsingenieure-Bekleidungstechnik
d) Wirtschaftsingenieure-Betriebsinformatik
e) Wirtschaftsingenieure-Holztechnik
f) Wirtschaftsingenieure-Logistik
g) Wirtschaftsingenieure-Maschinenbau
h) Wirtschaftsingenieure-Technisches Management
i) Wirtschaftsingenieure-Textiltechnik
j) Wirtschaftsingenieure-Rohstoff- und Energietechnik
k) Wirtschaftsingenieure-Informationstechnologie und Smart Production
l) Wirtschaftsingenieurwesen
9. Sonstige Fachrichtungen:
a) Bautechnik
b) Flugtechnik
c) Gebäudetechnik
d) Ofenbautechnik
e) Optometrie

§ 3. Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens sind Praxistätigkeiten in wesentlichem Ausmaß aus zumindest einem der nachfolgend genannten Arbeitsbereiche in einem Berufsfeld, das einer der in Abs. 2 genannten Fachrichtungen entspricht, nachzuweisen.

Arbeitsbereiche Praxistätigkeiten
Forschung und Entwicklung
- Selbständige Analyse komplexer Fragestellungen und Aufträge von Kunden bzw. Kundinnen auf Grundlage umfassender fachrelevanter sowie erforderlicher interdisziplinärer Kenntnisse und Erfahrungen,
- Verantwortliche Mitwirkung und Entwicklung von innovativen und marktgerechten Lösungen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse aus der angewandten Forschung sowie unter Beachtung fachrelevanter Normen und Gesetze,
- Überprüfung und Bewertung von Lösungsansätzen im Hinblick auf Realisierungsmöglichkeiten,
- Abstimmung mit anderen Expertenteams über die Lösungsentwicklung,
- Weitgehend selbständiges Auswählen von geeigneten Alternativen im Rahmen der Lösungsfindung bei Auftreten unvorhersehbarer Herausforderungen,
- Selbständige Auswahl, Erstellung und entsprechende Einsetzung der für die Lösungsfindung erforderlichen Unterlagen und Dokumente (z. B. Checklisten),
- Analyse von Fehlern im Entwicklungsprozess, Feststellen der dafür maßgeblichen Ursachen sowie Behebung der Fehler,
- Eigenständige Erörterung von auftretenden Problemen mit Produzenten bzw. Produzentinnen und Lieferanten bzw. Lieferantinnen sowie Erarbeiten von Lösungsansätzen und Lösungen,
- Entwickeln und Testen prototypischer Lösungen,
- Testen und Weiterentwickeln von Neuentwicklungen,
- Planung, Durchführung und Überwachung von Simulationen und Versuchsreihen,
- Auswerten von Versuchsreihen, Dokumentation der Versuchsergebnisse und Ableiten der sich daraus ergebenden Konsequenzen,
- Aufbereiten der Forschungs- und Entwicklungsarbeit für die
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