Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Anrechnung von Fachrichtungen und Praxistätigkeiten für die Erlangung der Qualifikationsbezeichnung ?Ingenieur? bzw. ?Ingenieurin? (IngG-Fachrichtungsverordnung)
74. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Anrechnung von Fachrichtungen und Praxistätigkeiten für die Erlangung der Qualifikationsbezeichnung ?Ingenieur? bzw. ?Ingenieurin? (IngG-Fachrichtungsverordnung) Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Ingenieurgesetz 2017 (IngG 2017), BGBl. I Nr. 23/2017, wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung legt gemäß § 3 Abs. 1 Ingenieurgesetz 2017 die technischen und gewerblichen Fachrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a Ingenieurgesetz 2017 sowie Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf technischem Gebiet anzurechnen sind, für die Erlangung der Qualifikationsbezeichnung ?Ingenieur? bzw. ?Ingenieurin? fest.
§ 2. Folgende technische und gewerbliche Fachrichtungen für Reife- und Diplomprüfungen sind im Zertifizierungsverfahren anzuerkennen:
1. | Chemie/Lebensmittel: |
a) | Chemie |
b) | Chemieingenieure |
c) | Chemieingenieurwesen |
d) | Lebensmitteltechnologie |
e) | Lebensmitteltechnologie ? Getreide- und Biotechnologie |
f) | Lebensmitteltechnologie ? Lebensmittelsicherheit |
2. | Elektrotechnik/Elektronik: |
a) | Biomedizin und Gesundheitstechnik |
b) | Elektronik |
c) | Elektronik und Technische Informatik |
d) | Elektrotechnik |
3. | Informatik/Informationstechnologie: |
a) | EDV und Organisation |
b) | Informatik |
c) | Informationstechnologie |
d) | eGovernment und eHealth |
4. | Druck: |
a) | Medientechnik und Medienmanagement ? Ausbildungszweig Druck- und Medientechnik |
b) | Medieningenieure und Printtechnologie |
c) | Medieningenieure und Printmanagement |
5. | Maschinenbau/Mechatronik/Kunststofftechnik: |
a) | Kunststofftechnik |
b) | Kunststoff- und Umwelttechnik |
c) | Maschinenbau |
d) | Maschineningenieurwesen |
e) | Mechatronik |
6. | Werkstoffe: |
a) | Metallische Werkstofftechnik |
b) | Metallurgie und Umwelttechnik |
c) | Rohstofftechnik |
d) | Werkstoffingenieurwesen |
e) | Werkstofftechnik |
7. | Innenarchitektur/Holz: |
a) | Innenraumgestaltung und Holztechnik |
b) | Innenarchitektur und Holztechnologien |
8. | Wirtschaftsingenieure und Wirtschaftsingenieurinnen: |
a) | Betriebsmanagement |
b) | Technisches Management |
c) | Wirtschaftsingenieure-Bekleidungstechnik |
d) | Wirtschaftsingenieure-Betriebsinformatik |
e) | Wirtschaftsingenieure-Holztechnik |
f) | Wirtschaftsingenieure-Logistik |
g) | Wirtschaftsingenieure-Maschinenbau |
h) | Wirtschaftsingenieure-Technisches Management |
i) | Wirtschaftsingenieure-Textiltechnik |
j) | Wirtschaftsingenieure-Rohstoff- und Energietechnik |
k) | Wirtschaftsingenieure-Informationstechnologie und Smart Production |
l) | Wirtschaftsingenieurwesen |
9. | Sonstige Fachrichtungen: |
a) | Bautechnik |
b) | Flugtechnik |
c) | Gebäudetechnik |
d) | Ofenbautechnik |
e) | Optometrie |
§ 3. Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens sind Praxistätigkeiten in wesentlichem Ausmaß aus zumindest einem der nachfolgend genannten Arbeitsbereiche in einem Berufsfeld, das einer der in Abs. 2 genannten Fachrichtungen entspricht, nachzuweisen.
Arbeitsbereiche | Praxistätigkeiten |
Forschung und Entwicklung | |
- | Selbständige Analyse komplexer Fragestellungen und Aufträge von Kunden bzw. Kundinnen auf Grundlage umfassender fachrelevanter sowie erforderlicher interdisziplinärer Kenntnisse und Erfahrungen, |
- | Verantwortliche Mitwirkung und Entwicklung von innovativen und marktgerechten Lösungen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse aus der angewandten Forschung sowie unter Beachtung fachrelevanter Normen und Gesetze, |
- | Überprüfung und Bewertung von Lösungsansätzen im Hinblick auf Realisierungsmöglichkeiten, |
- | Abstimmung mit anderen Expertenteams über die Lösungsentwicklung, |
- | Weitgehend selbständiges Auswählen von geeigneten Alternativen im Rahmen der Lösungsfindung bei Auftreten unvorhersehbarer Herausforderungen, |
- | Selbständige Auswahl, Erstellung und entsprechende Einsetzung der für die Lösungsfindung erforderlichen Unterlagen und Dokumente (z. B. Checklisten), |
- | Analyse von Fehlern im Entwicklungsprozess, Feststellen der dafür maßgeblichen Ursachen sowie Behebung der Fehler, |
- | Eigenständige Erörterung von auftretenden Problemen mit Produzenten bzw. Produzentinnen und Lieferanten bzw. Lieferantinnen sowie Erarbeiten von Lösungsansätzen und Lösungen, |
- | Entwickeln und Testen prototypischer Lösungen, |
- | Testen und Weiterentwickeln von Neuentwicklungen, |
- | Planung, Durchführung und Überwachung von Simulationen und Versuchsreihen, |
- | Auswerten von Versuchsreihen, Dokumentation der Versuchsergebnisse und Ableiten der sich daraus ergebenden Konsequenzen, |
- | Aufbereiten der Forschungs- und Entwicklungsarbeit für die |
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN