Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen ?Ingenieurin? und ?Ingenieur? (Ingenieurgesetz 2017 ? IngG 2017)

23. Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen ?Ingenieurin? und ?Ingenieur? (Ingenieurgesetz 2017 ? IngG 2017) Der Nationalrat hat beschlossen:

?Ingenieurin? und ?Ingenieur?

§ 1. Die Qualifikationsbezeichnungen ?Ingenieurin? und ?Ingenieur? dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und das Fachgespräch gemäß den §§ 5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.

Voraussetzungen zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung

§ 2. Personen können das Zertifizierungsverfahren gemäß §§ 5 oder 6 absolvieren, wenn sie die Voraussetzungen einer der drei nachstehend beschriebenen Alternativen erfüllen

1. durch
a) Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer anderen bezüglich der Lernergebnisse vergleichbaren inländischen berufsbildenden höheren Schule hinsichtlich einer Ausbildung in einem technischen und gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Ausbildungszweig und
b) Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden; oder
2. durch
a) Ablegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- oder Diplomprüfung gemäß Z 1 lit. a entspricht, und
b) Absolvierung einer nachfolgenden mindestens dreijährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Z 1 lit. b; oder
3. durch
a) Ablegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen bzw. einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt fachlich vergleichbaren Qualifikation und
b) Absolvierung einer nachfolgenden mindestens sechsjährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Z 1 lit. b.

Durchführungsverordnungen

§ 3. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat mit Verordnung die technischen und gewerblichen Fachrichtungen entsprechend den Lehrplänen der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (§ 72 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß § 2 Z 1 lit. a sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf technischem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die land- und forstwirtschaftlichen Fachrichtungen gemäß den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß § 2 Z 1 lit. a. sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.

Zertifizierungsstellen für technische und gewerbliche Fachrichtungen

§ 4. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat geeignete Institutionen zur Durchführung von Zertifizierungsverfahren gemäß § 5 als zuständige Behörde auf Antrag mittels Bescheid zu ermächtigen bzw. diese Aufgabe an Selbstverwaltungskörper (Art. 120a B-VG) zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG mittels Verordnung zu übertragen (Zertifizierungsstellen).

(2) Zertifizierungsstellen müssen über die Eignung zur Erfüllung der ihnen gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben verfügen und insbesondere die nachstehenden Erfordernisse erfüllen:

1. Ausreichendes geschultes Personal für Beratung, Entgegennahme und Beurteilung von Anträgen sowie in der Organisation der Fachgespräche,
2. Infrastruktur zur Durchführung der Zertifizierungsverfahren,
3. Expertise in der Organisation von bildungsbezogenen Prüf- und Evaluationsverfahren,
4. Zugang zu Fachexpertinnen und Fachexperten der Fachrichtungen gemäß § 3,
5. Verfügen über ein Buchhaltungs- und Abrechnungssystem, das eine nachvollziehbare und überprüfbare Darstellung der Einnahme und Verwendung der Zertifizierungstaxe ermöglicht, und
6. Verfügen über ein internes Qualitätsmanagement-System.

(3) Die Ermächtigung einer geeigneten Institution gemäß Abs. 1 ist mittels Bescheid und die Übertragung an einen Selbstverwaltungskörper gemäß Abs. 1 ist mittels Verordnung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Übertragung nicht mehr gegeben sind oder eine ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungsverfahren nicht (mehr) gewährleistet ist.

(4) Die Zertifizierungsstellen haben die Aufgabe, die Verfahren zur Verleihung der Qualifikationsbezeichnung ?Ingenieurin? bzw. ?Ingenieur? gemäß § 5 in erster Instanz zu führen. Dazu zählen insbesondere

1. die Entgegennahme, Formalprüfung und Bearbeitung der Anträge auf Zertifizierung,
2. die
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