Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 geändert wird

  1. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 geändert wird

    Auf Grund des § 33 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, wird verordnet:

    Die Apothekerkammer-Wahlordnung 2001, BGBl. II Nr. 339/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 403/2011, wird wie folgt geändert:

  2. § 3 lautet:

    ?§ 3. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben auf der Webseite der Österreichischen Apothekerkammer allgemein zugänglich im Volltext unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung zu erfolgen.

    (2) Zusätzlich zur Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der ?Österreichischen Apotheker-Zeitung? erfolgen.?

  3. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

    ?Fristen

    § 4a. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

    (2) Nach Wochen bestimmte Fristen

    1. beginnen mit dem Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll und
    2. enden an jenem Tag der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

    (3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage sowie den Karfreitag nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist dieser nächstfolgende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am darauf nächstfolgenden Werktag.

    (4) Die Tage des Postlaufes hemmen den Lauf der Frist nicht.

    (5) Sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Uhrzeit für das Fristende angegeben wird, enden Fristen um 15.00 Uhr des letzten Tages der Frist.?

  4. § 6 Abs. 3 entfällt.

  5. § 7 Abs. 4 lautet:

    ?(4) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung).?

  6. § 9 Abs. 1 bis 3 lautet:

    ?(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Apothekerkammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen und der Abteilung der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu ernennen. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission und je ein Ersatzmitglied werden nach Anhörung der Abteilungsausschüsse der selbständigen und angestellten Apotheker durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Den Sitzungen der Hauptwahlkommissionen ist der Kammeramtsdirektor oder sein Stellvertreter oder ein rechtskundiger Mitarbeiter des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.

    (2) Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem Vorsitzenden sowie jeweils drei Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker dieses Bundeslandes. Mitglieder der Hauptwahlkommission dürfen einer Kreiswahlkommission nicht angehören. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten oder rechtskundigen oder sachkundigen Mitarbeiter des Kammeramtes der Apothekerkammer zu bestellen. Die Mitglieder der Kreiswahlkommissionen und je ein Ersatzmitglied werden nach Anhörung der Abteilungsausschüsse der selbständigen und angestellten Apotheker von der Hauptwahlkommission bestellt.

    (3) Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt. Die Mitglieder der Apothekerkammer sind verpflichtet, die Ernennung anzunehmen. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) einer Wahlkommission sowie jeder Vorsitzende (stellvertretende Vorsitzende) einer Wahlkommission ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.?

  7. In § 9 werden die Abs. 5 bis 7 durch folgende Abs. 5 bis 8 ersetzt:

    ?(5) Die Wahlkommissionen sind von ihren Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Die Sitzungen der Wahlkommissionen sind nicht öffentlich.

    (6) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Ersatzmitglieder dürfen bei den Sitzungen anwesend sein. Ein Ersatzmitglied verfügt jedoch nur dann über ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, das es vertritt, abwesend ist. Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Ist die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig, so trifft der Vorsitzende die notwendigen Entscheidungen.

    (7) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt der Apothekerkammer. Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesgeschäftsstellen. Das Kammeramt und die Landesgeschäftsstellen haben die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    (8) Die Funktionsperiode der Wahlkommissionen dauert fünf Jahre, jedenfalls aber bis zur Bestellung der jeweiligen neuen Wahlkommission.?

  8. In § 10 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort ?Vertrauensperson? die Wortfolge ?aus dem Kreis der Wahlberechtigten? eingefügt.

  9. § 11 Abs. 1 Z 2 lautet:

    ?2. die Bestellung der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen,?
  10. Im § 11 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

    ?6a. die Übermittlung der Unterlagen für die Briefwahl an die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1),?
  11. § 11 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt

    1. die Überprüfung und Auflage der Wählerverzeichnisse (§ 15),
    2. die Sammlung und Aufbewahrung der einlangenden, die Wahlkuverts mit den amtlichen Stimmzetteln enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 21 Abs. 5),
    3. die Durchführung der Wahlen zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag (§§ 22 bis 24),
    ...

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