Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Rechtsstellung und Sitz

    § 1. (1) Zur Vertretung der Apothekerschaft, der selbständigen und der angestellten Apotheker, ist die „Österreichische Apothekerkammer“ in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet. In den Bundesländern sind Landesgeschäftsstellen eingerichtet.

    (2) Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

    (3) Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in der Aufschrift auf ihren Wirkungsbereich hinzuweisen.

    Wirkungskreis

    § 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Standesehre zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.

    (2) Im Rahmen der im eigenen Wirkungsbereich zu behandelnden Aufgaben der Berufsvertretung gemäß Abs. 1 ist die Apothekerkammer insbesondere berufen,

  2. Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,

  3. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,

  4. die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten,

  5. Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,

  6. die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,

  7. die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,

  8. an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse mitzuwirken,

  9. wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,

  10. Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Hersteller- beziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform,

    Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warenhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabe-

    bestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,

  11. bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,

  12. Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen und Leitlinien zu erstellen,

  13. Verzeichnisse über alle Apotheken sowie Mitglieder zu führen,

  14. Bestätigungen und Zeugnisse über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und sonstige Bescheinigungen auszustellen,

  15. in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,

  16. nähere Vorschriften über die Berufsausübung und über die Wahrung des Standesansehens zu erlassen,

  17. Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,

  18. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung abzuschließen,

  19. auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,

  20. gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,

  21. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und 21. die Mitglieder zu informieren und zu beraten.

    (3) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Apothekerkammer insbesondere 1. die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,

  22. die Ausstellung von Apothekerausweisen nach Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf,

  23. die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,

  24. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/433/EWG und 5. die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Apothekerkammer durch Gesetz übertragen werden.

    (4) Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der der Apothekerkammer übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß

    § 101 Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997.

    Begutachtungsrechte

    § 3. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, sind der Apothekerkammer rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

    (2) Die Apothekerkammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, soweit dadurch Interessen berührt werden, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, zu unterrichten und ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

    Verhältnis zu den Behörden

    § 4. Die Behörden, andere Kammern und sonstige zur Berufsvertretung berufene Körperschaften

    öffentlichen Rechts sowie Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Apothekerkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten ist die Apothekerkammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen verpflichtet.

    Sprachliche Gleichbehandlung

    § 5. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

    Datenschutz

    § 6. (1) Die Apothekerkammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Ermittlung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Apothekerkammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer herangezogen werden. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für  Österreich ist die Apothekerkammer auch ermächtigt, jene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pharmazeutischen Gehaltskasse für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen (§ 5  Gehaltskassengesetz).

    (2) Die verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften  öffentlichen Rechts,

    Apotheker,  Ärzte, an den Österreichischen Apothekerverlag, an Erzeuger, Depositeure, Vertreiber und Konsumenten von Arzneimitteln beziehungsweise sonstigen in Apotheken zu führenden Waren unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 in der geltenden Fassung übermittelt werden.

    Mitglieder

    § 7. (1) Die Apothekerkammer gliedert sich in die Abteilung der selbständigen Apotheker und in die Abteilung der angestellten Apotheker.

    (2) Mitglieder in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind 1. alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes,

    RGBl. Nr. 5/1907, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben;

  25. Miteigentümer von öffentlichen Apotheken, die in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte tätig sind;

  26. die Pächter im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke an Stelle der Betriebsrechtsinhaber und Miteigentümer.

    (3) Wird die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Abs. 2 Z 3 zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der selbständigen Apotheker wegen Ausübung einer Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Abs. 2 Z 2 für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker.

    (4) Mitglieder in der Abteilung der angestellten Apotheker sind 1. die in öffentlichen oder Anstaltsapotheken tätigen Apotheker oder Personen, die die fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf in Apotheken absolvieren (Aspiranten), soweit für diese nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Abteilung der selbständigen Apotheker gemäß Abs. 2 gegeben sind,

  27. Apotheker, die auf Grund eines Arbeitsvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Anstaltsapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind,

  28. stellenlos gewordene Apotheker und Aspiranten, welche bei der Stellenvermittlung bei der...

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