Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Verordnung über das Führen militärischer Dienstgrade geändert wird

440. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Verordnung über das Führen militärischer Dienstgrade geändert wird

Auf Grund der §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade, BGBl. II Nr. 418/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 458/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Behördenbezeichnung ?Bundesminister für Landesverteidigung? durch die Behördenbezeichnung ?Bundesminister für Landesverteidigung und Sport? ersetzt.

2. Die Promulgationsklausel lautet:

?Auf Grund der §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:?

3. In § 1, § 2 Z 1 und 2, § 3 Z 2 und 11, § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 4 Abs. 3 Z 1 und 10 werden nach dem Wort ?Landesverteidigung? jeweils die Worte ?und Sport? eingefügt.

4. § 3 Z 3 bis 5 lauten:

?3. der Leiter der Gruppe Revision in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
4. der Leiter der Direktion für Sicherheitspolitik in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
5. der Leiter des Abwehramtes,?

5. Im § 4 Abs. 1 werden nach der Z 2 die Worte ?sofern nicht § 3 Z 3 anzuwenden ist,? eingefügt.

6. § 4 Abs. 1 Z 6 entfällt.

7. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt:

?§ 4a. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion nach einem Jahr in der Gehaltstufe Dienstgrad
Ernennung/Überstellung in M BUO - Wachtmeister
GL, FG 1 bis 7 5 oder Abs. 2 Z 2 Oberwachtmeister
GL 7 Stabswachtmeister
FG 1 bis 7 -
GL 11 Oberstabswachtmeister
FG 1 9
FG 2 8
FG 3 bis 7 7
GL 15 Offiziersstellvertreter
FG 1 13
FG 2 11
FG 3 und 4 10
FG 5 bis 7 9
FG 2 16 oder Abs. 2 Z 3 Vizeleutnant
FG 3 und 4 13
FG 5 bis 7 12

(2) Die Tabelle nach Abs. 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Ein Dienstgrad nach Abs. 1 wird nur erreicht, wenn alle niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
2. Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das Erfordernis nach einem Jahr in der Gehaltstufe 5 ersetzt durch die
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