Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

372. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, und des § 29 Abs. 8 des Verbraucherzahlungskontogesetzes ? VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, wird ? betreffend § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ? verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung ? VERA-V), BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 301/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

?(1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1. Anlage A1a;
2. Anlage A1b;
3. Anlage A1c;
4. Anlage A1d, sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.?

2. § 1 Abs. 2 lautet:

?(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.?

3. § 2 lautet:

?§ 2. (1) Der Vermögensausweis gemäß den Anlagen A1a und A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.?

4. § 5 samt Überschrift lautet:

?Risikoausweis

§ 5. Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1. Anlage A3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
2. Anlage A3c, sofern
a) entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
b) der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).
Die Meldung gemäß der Anlage A3c hat ab dem
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT