Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Stammdatenmeldung (Stammdatenmeldungsverordnung 2016 ? StDMV 2016)

371. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Stammdatenmeldung (Stammdatenmeldungsverordnung 2016 ? StDMV 2016) Auf Grund des § 74 Abs. 2 und 6 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß § 74 Abs. 2 BWG.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Kreditinstitute haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 8 bis 10 entsprechend den Anlagen 1 bis 3 zu gliedern.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldeinhalte gemäß § 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Atypische stille Beteiligung: eine Beteiligung, bei der sich der Gesellschafter nicht nur am Gewinn und am Verlust, sondern zusätzlich an den stillen Reserven und dem Geschäftswert des Unternehmens beteiligt und er steuerlich als Mitunternehmer behandelt wird;
2. Anteilsrecht: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153, aus Sicht des Beteiligungsunternehmens;
3. Beteiligung: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
4. Finanzunternehmen: Unternehmen, welche in Art. 89 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt werden;
5. Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen, als jene in Art. 89 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten;
6. Repräsentanz: eine Repräsentanz gemäß § 2 Z 17 BWG;
7. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind.

Meldekonventionen

§ 4. Beträge sind in Einer kaufmännisch gerundet anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier...

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