Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst geändert wird

353. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst geändert wird

Auf Grund des § 145a Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst, BGBl. II Nr. 204/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lit. c lautet:

?c. in der Verwendungsgruppe E2b

erforderliches Besoldungsdienstalter vorgesehener Dienstgrad Kurzbezeichnung
21 Jahre Gruppeninspektor GrInsp
6 Jahre Revierinspektor RevInsp
keines Inspektor Insp?

2. § 1 Abs. 4 lautet:

?(4) Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2b gebührt der in Abs. 1 vorgesehene

a. Dienstgrad ?Revierinspektor? jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von sechs Jahren;
b. Dienstgrad ?Gruppeninspektor? jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von zehn Jahren.?

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) § 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 353/2016 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. Ein Beamter, der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 353/2016, zur Führung des Dienstgrades ?Gruppeninspektor? berechtigt war, führt diesen Dienstgrad weiter.?

Sobotka

BGBl. II Nr. 353/2016

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