Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensionsdatenübermittlungsverordnung ? Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensionsdatenübermittlungsverordnung ? Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016) Der Nationalrat hat beschlossen:

    INHALTSVERZEICHNIS

    Art. Gegenstand
    1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
    2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
    3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
    4 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
    5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
    6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
    7 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
    8 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
    9 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
    10 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
    11 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
    12 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
    13 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
    14 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
    15 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
    16 Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981
    17 Aufhebung der Pensionsdatenübermittlungsverordnung - Post

    Artikel 1

    Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

    Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:

  2. In § 4 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

    ?(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.?

  3. § 4a samt Überschrift entfällt.

  4. In § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung wird vor dem Punkt der Klammerausdruck ?(?gesetzliches Pensionsalter?)? eingefügt.

  5. Die §§ 15b und 15c samt Überschriften lauten:

    ?Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (?Schwerarbeitspension?) § 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

    (2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

    (3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

    (4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

    (5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

    (6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 ? AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

    Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (?Korridorpension?) § 15c. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.

    (2) § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.?

  6. In § 20 Abs. 3b Z 2 und § 61 Abs. 4 wird das Wort ?Siebzehnfache? durch das Wort ?Zwanzigfache? ersetzt.

  7. In § 20 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort ?Sechzigstel? durch das Wort ?Achtundvierzigstel? ersetzt.

  8. In § 47 letzter Satz wird der Ausdruck ?AVG? durch das Zitat ?Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG, BGBl. Nr. 51/1991,? ersetzt.

  9. Dem § 78d wird folgender Abs. 5 angefügt:

    ?(5) Die Beamtin oder der Beamte hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.?

  10. In § 105 Z 1 wird das Zitat ?79a? durch ?79? ersetzt.

  11. Dem § 118 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    ?(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.?

  12. Dem § 124 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ?Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.?

  13. Die Überschrift zu § 125b lautet:

    ?Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen?

  14. In § 125b Abs. 1 entfällt das Wort ?minderjährigen?.

  15. In § 125b Abs. 2 wird die Wortfolge ?des minderjährigen? durch die Wortfolge ?eines minderjährigen? ersetzt.

  16. Dem § 126 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

    ?(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der Dienstbehörde zu übermitteln.

    (5) Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.?

  17. In § 135a Abs. 1 entfällt der Ausdruck ?des § 15a,?.

  18. In § 135c Z 2 wird das Zitat ?118? durch das Zitat ?118 Abs. 1? ersetzt.

  19. § 140 Abs. 1 lautet:

    ?§ 140. (1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:

    in der Verwendungs-gruppe in der Funktions-gruppe erforderliches Besoldungs-dienstalter Amtstitel
    A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird GL, 1 bis 6 keines Kommissärin oder Kommissär
    GL, 1 bis 6 10 Jahre Rätin oder Rat
    GL, 1 bis 6 13 Jahre und sechs Monate Oberrätin oder Oberrat
    2 bis 4 19 Jahre und sechs Monate Hofrätin oder Hofrat
    5 und 6 17 Jahre und sechs Monate Hofrätin oder Hofrat
    7 bis 9 keines Hofrätin oder Hofrat
    A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird GL, 1 bis 6 keines Kommissärin oder Kommissär
    GL, 1 bis 6 12 Jahre Rätin oder Rat
    GL, 1 bis 6 15 Jahre und sechs Monate Oberrätin oder Oberrat
    2 bis 4 21 Jahre und sechs Monate Hofrätin oder Hofrat
    5 und 6 19 Jahre und sechs Monate Hofrätin oder Hofrat
    7 bis 9 keines Hofrätin oder Hofrat
    A 2 - keines Revidentin oder Revident
    - 10 Jahre Oberrevidentin oder Oberrevident
    GL, 1 und 2 16 Jahre und sechs Monate Amtsrätin oder Amtsrat
    3 bis 8 16 Jahre und sechs Monate Amtsdirektorin oder Amtsdirektor
    A 3 - keines Kontrollorin oder Kontrollor
    - 10 Jahre Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
    GL, 1 und 2 17 Jahre Fachinspektorin oder Fachinspektor
    3 bis 8 17 Jahre Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor
    A 4 - keines Amtsassistentin oder Amtsassistent
    - 10
    ...

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