Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Interventionsverordnung geändert wird

276. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Interventionsverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 36l Abs. 3 sowie 37 Abs. 5 Z 6 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2015, wird verordnet:

Die Verordnung über Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen (Interventionsverordnung ? IntV), BGBl. II Nr. 145/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Langtitel wird die Wortfolge ?bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen? durch die Wortfolge ?in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen? ersetzt.

2. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

?Inhaltsverzeichnis
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziel und Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Grundsätze bei Interventionen
2. Teil Interventionen in einer Notfallexpositionssituation
§ 4. Interventionswerte, allgemeine und operationelle Kriterien, Referenzwert für die Bevölkerung
§ 5. Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie
§ 6. Bewertung und Anpassung von Schutzmaßnahmen
§ 7. Lagedarstellung
§ 8. Information der Öffentlichkeit
§ 9. Notfallpläne
§ 10. Notfallübungen
§ 11. Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet
§ 12. Notfalleinsatzkräfte
§ 13. Physikalische und ärztliche Kontrolle von Notfalleinsatzkräften
§ 14. Aufzeichnungspflichten
§ 15. Personaleinsatz in einer Notfallexpositionssituation
§ 16. Information militärischer Dienststellen
§ 17. Notfallmanagementsystem
§ 18. Internationale Zusammenarbeit
3. Teil Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für bestehende Expositionssituationen
§ 19. Referenzwert
2. Abschnitt Bestehende Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall
§ 20. Schutz- und Sanierungsmaßnahmen
§ 21. Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie
§ 22. Bewertung und Anpassung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen
§ 23. Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
3. Abschnitt Bestehende Expositionssituationen aufgrund vergangener Tätigkeiten
§ 24. Kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten
4. Teil Schlussbestimmungen
§ 25. Inkrafttreten?

3. Die §§ 1 und 2 samt Überschriften lauten:

?Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der Gesundheit von Personen vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung im Fall von Notfallexpositionssituationen oder im Fall einer bestehenden Expositionssituation im Sinn dieser Verordnung.

(2) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz vor Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, im Bereich von Notfallexpositionssituationen und bestehenden Expositionssituationen im Sinn dieser Verordnung in österreichisches Recht umgesetzt.

(3) Diese Verordnung gilt

1. für Interventionen im Fall einer Notfallexpositionssituation oder im Fall einer bestehenden Expositionssituation sowie
2. für die Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation und im Fall einer Notfallexpositionssituation.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet

1. ?berufsbedingte Notfallexposition? die Exposition von Notfalleinsatzkräften in einer Notfallexpositionssituation;
2. ?bestehende Expositionssituation? die Expositionssituation
a) nach einem radiologischen Notfall oder
b) in kontaminierten Gebieten aufgrund vergangener Tätigkeiten,
die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, jedoch Sofortmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind;
3. ?Erwartungsdosis? die Dosis, die im Fall einer Notfallexpositionssituation oder einer bestehenden Expositionssituation aus verschiedenen Expositionspfaden zu erwarten ist;
4. ?Exposition? das Exponieren oder das Exponiertsein gegenüber ionisierender Strahlung, die außerhalb des Körpers (externe Exposition) oder innerhalb des Körpers (interne Exposition) ausgesandt wird;
5. ?Intervention? die Durchführung von Interventionsmaßnahmen;
6. ?Interventionsmaßnahmen? die Schutzmaßnahmen in einer Notfallexpositionssituation oder Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in einer bestehenden Expositionssituation;
7. ?Interventionswert? den Dosiswert für Interventionsmaßnahmen, der im Fall einer Notfallexpositionssituation oder einer bestehenden Expositionssituation unter Berücksichtigung der Lage festgelegt und angewandt wird;
8. ?Kontamination? das unbeabsichtigte und ungewollte Vorhandensein radioaktiver Stoffe auf Oberflächen, in Materialien oder auf dem menschlichen Körper;
9. ?Kontaminierungsphase? jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, in der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge radioaktiver Stoffe im betrachteten Gebiet stattfinden;
10. ?Maßnahmenkatalog? die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen;
11. ?Notfalleinsatzkraft? eine speziell ausgebildete Person mit einer festgelegen Rolle in einem radiologischen Notfall, die bei ihrem Einsatz in dem Notfall einer Strahlung ausgesetzt sein könnte;
12. ?Notfallexpositionssituation? eine Expositionssituation infolge eines radiologischen Notfalls;
13. ?Notfallmanagementsystem? den rechtlichen oder administrativen Rahmen, mit dem die Verantwortlichkeiten für die Notfallvorsorge und -reaktion sowie Vorkehrungen für die Entscheidungsfindung in einer Notfallexpositionssituation festgelegt werden;
14. ?Notfallplan? die Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien;
15. ?optimierte Schutzstrategie? aufeinander abgestimmte Interventionsmaßnahmen, die die Einhaltung des festgelegten Referenzwerts ermöglichen und eine Optimierung des Schutzes unterhalb des Referenzwerts als Ziel verfolgen;
16. ?radiologischer Notfall? eine nicht routinemäßige Situation oder ein nicht routinemäßiges Ereignis, bei der/dem eine Strahlenquelle vorhanden ist und die/das Sofortmaßnahmen erfordert, um schwerwiegende nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern, oder eine Gefahr, die solche schwerwiegenden nachteiligen Folgen nach sich ziehen könnte;
17. ?Referenzwert? in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation den Wert der effektiven Dosis oder Organ-Äquivalentdosis oder Aktivitätskonzentrationswert, oberhalb dessen Expositionen als unangemessen betrachtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Grenzwert handelt, der nicht überschritten werden darf;
18. ?Sanierungsmaßnahmen? die Beseitigung einer Strahlenquelle oder Verringerung ihrer Stärke (Aktivität oder Menge) oder Unterbrechung von Expositionspfaden oder Verringerung ihrer Folgen zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten;
19. ?Schutzmaßnahmen? die Maßnahmen, die keine Sanierungsmaßnahmen sind, zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten;
20. ?Spätphase? eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall, die auf die Zwischenphase folgt und endet, sobald normale Lebensbedingungen in dem betrachteten Gebiet wiederhergestellt sind;
21. ?Umweltüberwachung? die Messung von Ortsdosisleistungen aufgrund radioaktiver Stoffe in der Umwelt oder von Konzentrationen von Radionukliden in Umweltmedien;
22. ?vergangene Tätigkeiten? Tätigkeiten, die nie einer regulatorischen Kontrolle unterlagen oder Tätigkeiten, für die das Unternehmen rechtlich nicht mehr verantwortlich ist;
23. ?vermeidbare Dosis? die Dosis, die durch eine Interventionsmaßnahme vermieden werden kann;
24. ?Vorwarnphase? jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, die mit dem Eintreten eines radiologischen Notfalls beginnt und endet, sobald die Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt;
25. ?Zwischenphase? jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, die mit dem Ende der Kontaminierungsphase beginnt und endet, sobald die radiologische Lage im Wesentlichen erfasst ist und Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.?

4. In § 3 Abs. 1 wird die Abkürzung ?StrSchG? durch die Wortfolge ?des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), BGBl. 227/1969,? ersetzt; die Wortfolge ?im Fall einer radiologischen Notstandssituation? entfällt.

5. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge ?bei radiologischen Notstandssituationen? durch die Wortfolge ?in einer Notfallexpositionssituation und in einer bestehenden Expositionssituation? ersetzt.

6. In der Überschrift des 2. Teils, in § 10, in der Überschrift zu § 15, in Anlage 3 lit A Z 3 und 4 sowie im Titel der Anlage 6 wird jeweils die Wortfolge ?bei einer radiologischen Notstandssituation? durch die Wortfolge ?in einer Notfallexpositionssituation? ersetzt.

7. Die Überschrift zu § 4 lautet:

?Interventionswerte, allgemeine und operationelle Kriterien, Referenzwert für die Bevölkerung?

8. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 2, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5, Anlage 3 lit A Z 5, Anlage 3 lit B, Anlage 3 lit B Z 1 bis 3 sowie in Anlage 7 Z 3 wird jeweils die Wortfolge ?radiologischen Notstandssituation? durch das Wort ?Notfallexpositionssituation? ersetzt.

9. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge ?dürfen von den Interventionsrichtwerten? durch die Wortfolge ?haben die allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen? und die Wortfolge ?nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe...

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