Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berichtspflichten der Konformitätsbewertungsstellen für Druckgeräte (Druckgeräteberichtsverordnung - DGBV)

268. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berichtspflichten der Konformitätsbewertungsstellen für Druckgeräte (Druckgeräteberichtsverordnung - DGBV) Auf Grund der §§ 25 und 67 Abs. 3 des Druckgerätegesetzes, BGBl. I Nr. 161/2015, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach den Bestimmungen des Druckgerätegesetzes befugten Stellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 1 und 3 Druckgerätegesetz, die Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Druckgerätegesetz, die Betreiberprüfstellen gemäß § 20 Druckgerätegesetz und die Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz anwendbar und regelt die Erstellung ihrer Tätigkeitsberichte sowie den Umfang und den Inhalt der daraus resultierenden Statistik.

Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 Druckgerätegesetz

§ 2. (1) Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 Druckgerätegesetz hat zu enthalten:

1. Name des Leiters und seiner Stellvertreter;
2. Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
a) Mitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben im Rahmen des Inverkehrbringens zuständig sind,
b) Prüfpersonal gemäß Anlage I Teil 2 Z 1 Druckgerätegesetz;
3. aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung;
4. falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge;
5. falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage I Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß § 21 Druckgerätegesetz;
6. Angaben über verweigerte Bescheinigungen, verweigerte Bewertungen oder verweigerte Überwachungen von Füllstellen (§§ 33 Abs. 4 Z 1 und 49 Abs. 3 Druckgerätegesetz);
7. Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel;
8. durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
9. Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und
10. die Tabellen A1 bis A3 gemäß Anlage 1 mit den darin geforderten Angaben.

(2) Die Tabellen A1 bis A3 sind wie in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT