Verordnung der Bundesministerin für Bildung über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan sowie das interne Rechnungswesen an den Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017 ? HPSV 2017)

265. Verordnung der Bundesministerin für Bildung über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan sowie das interne Rechnungswesen an den Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017 ? HPSV 2017) Auf Grund der §§ 30, 31 und 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, und regelt Inhalt und Verfahren betreffend

1. den Ziel- und Leistungsplan (2. und 4. Abschnitt),
2. den Ressourcenplan (3. und 4. Abschnitt) und
3. das interne Rechnungswesen (5. Abschnitt).

2. Abschnitt

Ziel- und Leistungsplan

Aufgabe und Inhalt des Ziel- und Leistungsplans

§ 2. (1) Der Ziel- und Leistungsplan dient als Instrument zur mittelfristigen Steuerung der Pädagogischen Hochschule. Er hat die Konkretisierung der strategischen Ausrichtung (Profil, Ziele und Vorhaben) sowie die Beschreibung der Leistungen und des Leistungsangebots (Output) der Pädagogischen Hochschule zu enthalten.

(2) Der Ziel- und Leistungsplan hat insbesondere das Profil mit den im Rahmen der Entwicklungsplanung vorgesehenen Schwerpunkten der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Weiters ist das Spektrum der Tätigkeiten in Form von Leistungen zu beschreiben, für die strategische Ziele und Vorhaben zu definieren sind.

(3) Sollten andere wichtige, die strategische Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule betreffende Umstände vorliegen, sind auch diese in den Ziel- und Leistungsplan aufzunehmen.

Profil und Entwicklungsplanung

§ 3. (1) Als zentrales strategisches Element ist im Rahmen des Ziel- und Leistungsplans ein Profil der Pädagogischen Hochschulen zu erarbeiten. Darin hat die Pädagogische Hochschule ihr Selbstverständnis zu zeigen und ihre strategische Positionierung sowie ihr spezifisches Angebotsspektrum, mit dem sie sich profilieren will, darzulegen.

(2) Unter Entwicklungsplanung wird eine koordinierte und systemumfassende Steuerung der Tätigkeiten zur Erreichung der strategischen Ziele und zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen verstanden.

Leistungen der Pädagogischen Hochschule

§ 4. (1) Unter Leistungen sind jene Produkte zu verstehen, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gelangen (externe Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 6 und 7) sowie jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Pädagogischen Hochschule dienen (interne Leistungen gemäß Abs. 2 Z 4 und 5).

(2) Das Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschulen resultiert aus folgenden externen und internen Leistungsbereichen:

1. Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung (§ 8 Abs. 1 sowie §§ 38 bis 39 HG),
2. Forschung und Entwicklung (§ 8 Abs. 2 HG),
3. Schul- und Unterrichtsentwicklung (§ 8 Abs. 1 HG),
4. Personalentwicklung und Personalstruktur,
5. Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 HG),
6. Praxisschulen (§ 8 Abs. 3 HG),
7. nationale und internationale Kooperationen sowie
8. weitere Leistungsbereiche nach Maßgabe von Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds.

(3) Für alle Leistungsbereiche hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Pädagogischen Hochschule zu erfolgen. Ferner sind für jeden Leistungsbereich Ziele und Vorhaben festzulegen.

(4) Unter strategischen Zielen sind erwünschte Zustände oder angestrebte Wirkungen, die (bis) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichen sind, zu verstehen. Diese Ziele sind kurz zu beschreiben und anhand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert zumindest der beiden letzten Finanzjahre (respektive der beiden zuletzt abgeschlossenen Bezugszeiträume) die Planwerte der...

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