Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Verbreitung vorgeschriebener Informationen und die Übermittlungen zu Meldungen gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018 ? VMV 2018)

205. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Verbreitung vorgeschriebener Informationen und die Übermittlungen zu Meldungen gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018 ? VMV 2018) Auf Grund

1. des § 82 Abs. 7 des Börsegesetzes 1989 ? BörseG, BGBl. I Nr. 55/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, und
2. des § 119 Abs. 6 und 7 des Börsegesetzes 2018 ? BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,
wird verordnet:

Inhalt der Vorabmitteilung an die FMA und das Börseunternehmen

§ 1. Die Vorabmitteilung gemäß § 119 Abs. 6 BörseG 2018 hat schriftlich zu erfolgen und

1. den Wortlaut der Veröffentlichung gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 83,
2. den genauen Zeitpunkt der geplanten Veröffentlichung und
3. den Vor- und Familiennamen sowie die Telefonnummer einer vom Emittenten in der Mitteilung namhaft zu machenden Kontaktperson
zu enthalten.

Die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen

§ 2. (1) Vorgeschriebene Informationen gemäß § 118 Abs. 1 Z 9 BörseG 2018 sind gemäß § 123 Abs. 4 BörseG 2018 auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Staat, der in Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13, genannt ist, und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.

(2) Die Verbreitung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls auch eine Veröffentlichung über zumindest eines der nachfolgend genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme zu umfassen:

1. Thomson Reuters,
2. Bloomberg,
3. Dow Jones Newswire.

(3) Die in Abs. 2 genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme verfügen über eine Verbreitung innerhalb der Europäischen Union im Sinne des § 119 Abs. 7 BörseG 2018.

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