Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin (Buchbinder/Buchbinderin-Ausbildungsordnung)

129. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin (Buchbinder/Buchbinderin-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:

Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Buchbinder oder Buchbinderin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Auswählen, Einrichten und Rüsten von Maschinen und Geräten der Buchbinderei,
2. Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten sowie Beseitigen von Störungen an Maschinen und Geräten der Buchbinderei,
3. manuelles und maschinelles Schneiden, Falzen, Zusammentragen und Kollationieren,
4. Herstellen von Vorsätzen sowie manuelles und maschinelles Heften und Kleben,
5. Vorbereiten und Leimen von Buchblöcken mit unterschiedlichen Leimen,
6. Beschneiden von Buchblöcken sowie manuelles und maschinelles Buchrunden und Abpressen,
7. Ausführen unterschiedlicher Ausstattungsarbeiten wie Schnittverzierungen und Kapitalen,
8. Herstellen von Buchdecken aus unterschiedlichen Materialien sowie Ausführen von Prägungen,
9. Herstellen von Deckenbänden durch Einhängen, Anpappen und Einpressen,
10. Reparieren von Büchern unter Einsatz geeigneter Techniken (zB durch Reinigen, Fehlstellen ergänzen usw.) und Materialien,
11. Kontrollieren und Prüfen der Produkte sowie materialgerechtes Verpacken und Lagern.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Der Lehrbetrieb
1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ?
1.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ?
1.3 Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreisesdes Lehrbetriebs
1.4 Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
1.5 Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
1.6 ? Mitwirken beim Beraten von Kunden/innen Beraten von Kunden/innen
1.7 Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführen von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen
1.8 Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen ?
1.9 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
1.10 Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
1.11 Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
1.12 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
1.13 Grundkenntnisse über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen
1.14 Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG
2. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
2.1 Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
2.2 Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.
2.3 Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
2.4 Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht
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