Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste geändert wird
128. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste geändert wird
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Buchbinder und die Bezug habenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
2. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Brunnen- und Grundbau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Buchbinder/Buchbinderin? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Buchbinder/Buchbinderin | 3 | Kartonagewarenerzeuger | 1. 2. 3. | voll voll voll |
3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Buchbinder/Buchbinderin im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.
4. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fertigteilhausbau und die Bezug habenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Holztechnik, Maurer/Maurerin, Stuckateur/in und Trockenausbauer/in, Tischlerei, Tischlereitechnik, Zimmerei und Zimmereitechnik mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
5. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Feinoptik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Fertigteilhausbau? samt Lehrzeit und Verwandtschafts-regelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Fertigteilhausbau | 3 | Holztechnik | 1. | voll |
Maurer/Maurerin | 1. | voll | ||
Stuckateur/in und Trockenausbauer/in | 1. | voll | ||
Tischlerei | 1. | voll | ||
Tischlereitechnik - Schwerpunkt Planung - Schwerpunkt Produktion | 1. 1. | voll |
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