Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen geändert wird

385. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen geändert wird

Auf Grund § 55p Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:

Die Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, in der Fassung des Amtsblatts zur Wiener Zeitung, Nr. 22/2008, zuletzt geändert durch das BGBl. II Nr. 319/2015, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

?Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ? NAPV)?

2. § 1 Abs. 2 lautet:

?(2) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Ackerflächen: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte landwirtschaftliche Nutzflächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden.
2. Ackerfutterflächen: Ackerflächen mit den Kulturen Futtergräser, Wechselwiesen, Kleegras, Klee, Luzerne, Energiegräser und sonstiges Feldfutter mit mehrjährigen Kulturpflanzen.
3. bestockt: mit ein- oder mehrjährig auch verholzten Pflanzen bewachsen.
4. bodenbedeckender Bewuchs: im Boden verwurzelte lebende oder tote Pflanzen mit flächenhafter Bedeckung des Bodens.
5. Dauergrünland: landwirtschaftliche Nutzflächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder stillgelegt sind und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
6. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart.
7. ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen: mit Dauergrünland, Ackerfutterflächen, Strauch oder Gehölz bepflanzt.
8. gut bestockt: mit ein- oder mehrjährig auch verholzten Pflanzen mit guter Flächendeckung bewachsen.
9. landwirtschaftliche Nutzflächen: Flächen, die als Ackerfläche, Dauergrünland oder als Obstanlage, Weingarten, Reb- und Baumschule, Forstbaumschule (auf Ackerflächen oder Dauergrünland), Energieholzfläche oder Christbaumfläche genutzt werden.
10. Mineralischer Dünger: Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen.
11. Schlag: zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzfläche eines Bewirtschafters, die mit einer Kulturart bebaut oder stillgelegt ist.
12. Stickstoff ? in feldfallender Wirkung: ist Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste sowie der Ausbringungsverluste. Die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste ergibt sich gemäß Anlage 4. Die Ausbringungsverluste betragen für Gülle, Biogasgülle und Jauche 13%, für Stallmist und Kompost 9% des Stickstoffgehalts von Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste. Der Stickstoff in mineralischen Düngemitteln gilt als Stickstoff in feldfallender Wirkung.
13. Stickstoff ? jahreswirksam: ist das Produkt aus Stickstoff in feldfallender Wirkung und Faktor der Jahreswirksamkeit. Der Faktor der Jahreswirksamkeit beträgt für Stallmist 50%, für Rottemist 30%, für Kompost 10%, für Jauche 100%, für Rindergülle 70%, für Schweinegülle 80%, für Hühnergülle 85% und für mineralischen Dünger 100% des feldfallenden Stickstoffs. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für Biogasgülle und Gärrückstände mit überwiegenden Anteilen aus tierischen Ausscheidungen entspricht dem Faktor des überwiegenden Anteils der tierischen Ausscheidung. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für nicht entwässerten Klärschlamm (TM-Gehalt 15%) dem Faktor für Stallmist.
14. Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen (Stallmist, Jauche, Gülle) oder eine Mischung aus Einstreu und tierischen Ausscheidungen, auch in verarbeiteter Form.?

3. In § 2 Abs. 1 erster Satz wird das Wort ?Handelsdünger? durch das Wort ?mineralischen Dünger?, das Wort ?Wechselwiese? durch das Wort ?Ackerfutterflächen? und die Angabe ?28. Februar? durch die Bezeichnung ?15. Februar? ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge ?auf Feldgemüseanbauflächen? durch Wortfolge ?für Kulturen? ersetzt.

5. § 2 Abs. 5 lautet:

?Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf zeitgerechte und begründete Anregung des Landeshauptmannes mit Verordnung für Bezirke die in § 2 bezeichneten Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen, vorübergehend verändern, wenn

1. im betreffenden Gebiet die Niederschlagssumme im Zeitraum von 1. September bis 5. Oktober des laufenden Jahres zumindest 150% der langjährigen durchschnittlichen Niederschlagssumme für diesen Zeitraum beträgt,
2. die Anwendung von § 2 Abs. 1 bis 3 unbillige Härten bewirken würde und
3. keine mehr als geringfügigen Auswirkungen auf Gewässer zu erwarten sind.
Die Anregung des Landeshauptmannes ist zeitgerecht und begründet, wenn sie spätestens fünf Werktage vor dem Beginn des Verbotszeitraums beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangt und eine kurze fachlich nachvollziehbare und schlüssige schriftliche Darstellung zu den im ersten Satz angeführten Anforderungen enthält. Eine derartige Regelung tritt, sofern nicht in der Verordnung ein früherer Zeitpunkt angegeben ist, mit Ablauf des nächstfolgenden 15. Februar außer Kraft.?

6. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Das Ausbringen stickstoffhältiger Düngemittel ab dem in Abs. 1 oder 2 genannten Beginn des Verbotszeitraums bis zu dem aufgrund einer Verordnung gemäß Abs. 5 vorübergehend geänderten Beginn des Verbotszeitraums ist der Behörde umgehend unter Bezeichnung des Betriebs und des Schlags (bzw. des Feldstücks), auf dem Düngemittel ausgebracht werden sollen, zu melden. Über die Bewirtschaftung innerhalb dieses Zeitraums sind folgende Aufzeichnungen zu führen und der Behörde zu übermitteln:

1. Bezeichnung der nach der Ernte angebauten Kultur sowie Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. des Feldstückes, auf dem stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden,
2. Datum von Ernte der Hauptfrucht und Datum des Anbaus einer Folgefrucht auf dem Schlag bzw. dem Feldstück sowie
3. Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück nach der Ernte der Hauptfrucht ausgebrachten Düngemittel, die Menge des darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffs sowie das Datum der Ausbringung.
Die Meldungen und die Beurteilung der Auswirkungen auf die Gewässer sind vom Landeshauptmann bis 30. Juni des Folgejahrs im Internet zu veröffentlichen.?

7. In § 3 Abs. 3 werden der Klammerausdruck ?(Rübe, Kartoffel und Mais)? durch den Klammerausdruck ?(Rübe, Kartoffel, Mais, Sojabohne, Hirse und Sonnenblume)? und die Bezeichnung ?Absatz 2? durch ?Abs. 2? ersetzt.

8. In § 3 Abs. 4 wird die Bezeichnung ?Absätze 1 bis 3? durch die Bezeichnung ?Abs. 1 bis 3? ersetzt. Weiters wird die Wortfolge ?Artikel 18 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) vom 17. Mai 1999, Amtsblatt Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 80? durch die Wortfolge ?Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347/487 vom 20.12.2013 S. 487? ersetzt.

9. In § 4 Abs. 1 wird das Wort ?durchgefrorenen? durch das Wort ?gefrorenen? ersetzt.

10. § 4 Abs. 2 entfällt; die Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung ?(2)? und ?(3)?.

11. § 5 Abs. 2 lautet:

?(2) Der in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Abstand hat zu betragen:

Abstand bei Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln mit direkt injizierenden Geräten bzw. Breite eines ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Streifens zur Böschungsoberkante des Gewässersin m In allen anderen FällenAbstand in m
Zu stehenden Gewässern (ausgenommen Beregnungsteiche), wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von bis zu 10% aufweist 10 20
Zu stehenden Gewässern (ausgenommen Beregnungsteiche), wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10% aufweist 20 20
Zu fließenden Gewässern, wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von bis zu 10% aufweist 2,5 5 (3*)
Zu fließenden Gewässern, wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10% aufweist 5 10

* wenn es sich bei der an die Böschungsoberkante des Fließgewässers angrenzenden Fläche um einen ein Hektar nicht überschreitenden schmalen Schlag in Gewässerrichtung mit einer Breite von höchstens 50 Metern handelt, oder das Gewässer einen Entwässerungsgraben darstellt?

12. § 6 Abs. 2 lautet:

?(2) Soweit Stallmist auf Feldmieten zwischengelagert wird, kann das Ausmaß an Lagerkapazität für Stallmist für Betriebe mit einem Stickstoffanfall von bis zu 1 800 kg Stickstoff pro Jahr nach Abzug der Stall- und Lagerverluste entsprechend der Tabelle in Anlage 4 aliquot vermindert werden; das Mindestausmaß an technisch...

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