Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Mitwirkung der Gesundheit Österreich GmbH an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes
369. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Mitwirkung der Gesundheit Österreich GmbH an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes
Auf Grund des § 15c Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017, wird verordnet:
§ 1. Die Datenverarbeitung für das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm dient folgenden Zwecken:
1. | Der Evaluierung des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms, |
2. | der Berichterstattung über das österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm, |
3. | der Bereitstellung der Daten zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) an die in der Sozialversicherung eingerichtete bundesweite Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes und |
4. | zu wissenschaftlichen Zwecken. |
§ 2. Zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:
1. | Patientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnsitzbundesland und politischer Bezirk und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer), |
2. | Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselte Adresse des Standorts, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen/Ärzte) sowie Strukturinformationen, |
3. | leistungszuständiger Sozialversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeanstalt, |
4. | medizinische Daten zur Ergebnismessung (Daten zu Mammographien, Sonographien, MRT, klinischen Untersuchungen, Läsionen, Biopsien, therapeutischen Maßnahmen insbesondere Operationen und pathologischen Befunden), |
5. | technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung (Daten zu Einladungsstatus, Teilnahmestatus, Zustimmungserklärungen, Wiederholungsuntersuchungen, Wiedereinbestellungen, Doppelbefundungen und zur weiteren Vorgehensweise sowie Zeitangaben zu Untersuchungen, Befundungerstellung und -bereitstellung, therapeutischen Maßnahmen, Wiedereinladungen bzw.-einbestellungen), |
6. | verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK AS), |
7. | Todesursache der im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchten |
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