Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2018)

40. Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2018) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Amtliche Stellen
§ 3 Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung
§ 4 Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung
§ 5 Vollziehung in Landesverwaltung
§ 6 Kontrollorgane
§ 7 Pflichten der registrierten Unternehmer
§ 8 Überwachung und Kontrolle
§ 9 Ausfuhr in Drittländer
§ 10 Gebühren
§ 11 Kostentragung
§ 12 Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 13 Strafbestimmungen, grenzüberschreitende Maßnahmen, Koordinierungsaufgaben und Festlegung einer Frist zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen
§ 14 Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 15 Vollstreckung
§ 16 Datenschutz
§ 17 Vorläufige Schutzmaßnahmen
§ 18 Zuständigkeit und Anwendbarkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 19 Inkrafttreten, Vollzugsklausel

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union fest:

1. Verordnung (EU) 2016/2031 vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S.4;
2. Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 117 vom 7.4.2017 S. 1, hinsichtlich der Pflanzengesundheit;
3. Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, hinsichtlich der Verhinderung der Einschleppung gelisteter invasiver gebietsfremder Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 anlässlich des Verbringens in das Gebiet der Europäischen Union bei der Einfuhr aus Drittländern.

(2) Dieses Bundesgesetz ist ? sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist ? auf Holz nur dann anzuwenden, wenn

1. es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat,
2. die natürliche Rundung seiner Oberfläche durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben ist oder
3. es sich um Plättchen, Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss handelt.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Holz, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird oder dafür vorgesehen ist, unabhängig davon, ob es als Verpackungsmaterial tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.

(4) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

(5) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

Amtliche Stellen

§ 2. (1) Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. auf nationaler Ebene: die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie das Bundesamt für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
2. auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ? wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist ? die nachgeordneten Behörden mit Verordnung ermächtigen kann;
3. juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z 1 oder Z 2 Aufgaben, einschließlich Laboruntersuchungen, gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, mit Verordnung übertragen haben.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die zuständigen Behörden juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen können.

(3) Die amtlichen Stellen sowie die mit der Vollziehung der die grundsätzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

Zuständigkeit in unmittelbarer Bundesverwaltung

§ 3. (1) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist zuständig für die Vollziehung folgender Bestimmungen:

1. Verordnung (EU) 2016/2031: Artikel 9 bis 11, 17 bis 20, 22 bis 27, 29 bis 35, 40, 49, 52 bis 54, 59, 68, und 102, jeweils hinsichtlich der Anträge oder Meldungen;
2. Verordnung (EU) 2017/625: Artikel 59 bis 64.

(2) Das Bundesamt für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind zuständig für die Vollziehung folgender Bestimmungen, jeweils hinsichtlich der Einfuhr aus Drittländern:

1. Verordnung (EU) 2016/2031: Artikel 8, 10, 45 bis 48, 58 bis 64, 76, 77 und 94;
2. Verordnung (EU) 2017/625: Artikel 4 bis 14, 22, 28 bis 42, 44 bis 56 und 65 bis 72;
3. Verordnung (EU) Nr. 1143/2014: Artikel 7 Abs. 1 lit. a und d, 10 Abs. 1, 15, 16 und 19 Abs. 2.
Hinsichtlich der Artikel 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 besteht im Falle von Saatgut eine Zuständigkeit für die Ausfuhr in Drittländer.

(3) Dem Bundesamt für Wald obliegt die Vollziehung der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Bestimmungen hinsichtlich forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger geregelter Gegenstände gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975, einschließlich Verpackungsmaterial aus Holz. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Vollziehung hinsichtlich der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Bestimmungen aller sonstigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder geregelten Gegenstände sowie des Abs. 2 Z 3.

(4) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich für die Vornahme von Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bedienen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlich ist, mittels Verordnung Grenzkontrollstellen und genauere Anforderungen an deren Ausstattung festlegen.

(5) Auf gelistete invasive gebietsfremde Arten, das sind in der Unionsliste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in einer Warenkategorie genannte Arten, die in die Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind, auf die in der Unionsliste verwiesen wird und die gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 einer amtlichen Kontrolle unterliegen, finden die Vorschriften der Artikel 44 bis 56 sowie 65 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/625 sinngemäß Anwendung.

(6) Der Bundesminister für Finanzen ist für die Vollziehung von Art. 57 der Verordnung (EU) 2017/625 zuständig.

Zuständigkeit in mittelbarer Bundesverwaltung

§ 4. Der örtlich jeweils zuständige Landeshauptmann ist zuständig für die Vollziehung folgender Bestimmungen:

1. Verordnung (EU) 2016/2031: Artikel 12 im Hinblick auf Artikel 11 lit. c, Artikel 14, 16, 25 bis 27, 34, 59, 65 bis 70, 82, 84, 87, 89, 91, 92, 94, 95, 98 und 99 sowie 100 bis 102 (mit Ausnahme von Saatgut),
2. Verordnung (EU) 2017/625:
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