Kundmachung des Bundesministers für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark ?Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG? vom 2. Juli 2017, Z E1/53694/2017, kundgemacht durch Anschlag rund um die in der Verordnung näher bezeichneten Grundstücke sowie durch Verlesen mittels Megafon, gesetzwidrig war

269. Kundmachung des Bundesministers für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark ?Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG? vom 2. Juli 2017, Z E1/53694/2017, kundgemacht durch Anschlag rund um die in der Verordnung näher bezeichneten Grundstücke sowie durch Verlesen mittels Megafon, gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 28. September 2018, V1/2018-11, den Bundesminister für Inneres zugestellt am 17. Oktober 2018, erkannt, dass...

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