Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Anpassung des Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Kindermehrbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung)

257. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Anpassung des Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Kindermehrbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung) Aufgrund des § 33 Abs. 3a Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung bestimmt die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3a und Abs. 4 EStG 1988 sowie den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.

§ 2. (1) Zur Bestimmung der Beträge nach § 1 wird ein Anpassungsfaktor festgelegt, der auf den vom Statistischen Amt der Europäischen Union am 1. Juni 2018 veröffentlichten Indikatoren im Rahmen der ?Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU-28=100)? basiert.

(2) Das Statistische Amt der Europäischen Union hat den Indikator für Österreich mit 106 festgelegt. Um den Anpassungsfaktor zu ermitteln, wird das Verhältnis der Indikatoren der einzelnen Staaten zum Indikator Österreichs in Verhältnis gesetzt. Die Berechnung des Anpassungsfaktors erfolgt auf drei Nachkommastellen, ohne Anwendung einer Rundung. Der Anpassungsfaktor wird demnach wie folgt festgelegt:

Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten Indikator des Statistischen Amtes der Europäischen Union Anpassungsfaktor
Belgien 109,0 1,028
Bulgarien 47,7 0,450
Dänemark 140,6 1,326
Deutschland 103,3 0,974
Estland 75,3 0,710
Finnland 121,1 1,142
Frankreich 107,9 1,017
Griechenland 84,1 0,793
Irland 123,7 1,166
Island 150,3 1,417
Italien 100,5 0,948
Kroatien 66,0 0,622
Lettland 71,2 0,671
Litauen 62,9 0,593
Luxemburg 125,1 1,180
Malta 82,0 0,773
Niederlande 111,0 1,047
Norwegen 140,5 1,325
Polen 53,6 0,505
Portugal 84,0 0,792
Rumänien 52,3 0,493
Schweden 125,8 1,186
Schweiz 161,2 1,520
Slowakei 68,0 0,641
Slowenien 83,8 0,790
Spanien 91,5 0,863
Tschechien 65,7 0,619
Ungarn 59,6 0,562
Vereinigtes Königreich 121,6 1,147
Zypern 87,8 0,828

(3) Da für das Fürstentum Liechtenstein kein Indikator des Statistischen Amtes der Europäischen Union vorliegt, sind in Bezug auf Kinder, die sich ständig im Fürstentum Liechtenstein aufhalten, die gesetzlich festgelegten Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3a und Abs. 4 EStG 1988 sowie der Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 anzuwenden.

§ 3. (1) Die im Folgenden angepassten Beträge werden jeweils auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.

(2) Der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a und lit b EStG 1988 wird aufgrund des Anpassungsfaktors nach § 2 Abs. 2...

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