Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 erlassen wird

247. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 erlassen wird

Auf Grund des § 135c Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 ? VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, sowie hinsichtlich Artikel 1 auf Grund des § 135d Abs. 4 VAG 2016 wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Artikel 1

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 ? LV-InfoV 2018) 1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung legt Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 135c Abs. 1 bis 3 und § 135d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, an Versicherungsnehmer zu richten haben.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung sind

1. kapitalbildende Lebensversicherungen: Lebensversicherungen, die zumindest teilweise eine Leistung im Erlebensfall vorsehen;
2. Risikolebensversicherungen: Lebensversicherungen gemäß § 5 Z 63 lit. b VAG 2016.

2. Abschnitt

Allgemeine Informationspflichten für alle Arten der Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten

§ 2. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistung des Versicherungsunternehmens gemäß § 135c Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu informieren

1. über die Produktkategorie und wesentliche Eigenschaften der jeweiligen Produktkategorie, der sein Vertrag zugeordnet ist;
2. über die Höhe einer garantierten Leistung des Versicherungsunternehmens durch Bezifferung der garantierten Leistung; ist eine Bezifferung der garantierten Leistung nicht möglich, ist dem Versicherungsnehmer darzulegen, worauf sich die Garantie bezieht;
3. über die allfällige Möglichkeit des Einsatzes von Absicherungsinstrumenten, die Methode und Wirkungsweise dieser Instrumente und die damit verbundenen Vor- und Nachteile für den Versicherungsnehmer;
4. über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer allfälligen Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere ob die Höhe der Rente garantiert ist; der Versicherungsnehmer ist deutlich darauf hinzuweisen, dass, wenn sich die Höhe der Rente nach den im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins) errechnet, diese im Anfallszeitpunkt höher oder, wenn die durchschnittliche Lebenserwartung stärker steigt als angenommen, niedriger als die prognostizierte Rentenleistung sein kann; sowie
5. über die Höhe der mit der Ausübung einer Wahlmöglichkeit verbundenen Kosten und Gebühren.

(2) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie gemäß § 135c Abs. 1 Z 2 VAG 2016 zu informieren

1. über Name und Anschrift des Garantiegebers;
2. darüber, wer die Ausfallshaftung im Fall des gänzlichen oder teilweisen Ausfalls des Garantiegebers übernimmt, sofern eine solche Ausfallshaftung besteht; gegebenenfalls ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass er selbst das Ausfallsrisiko des Garantiegebers trägt; sowie
3. über allfällige Einschränkungen und Bedingungen, unter denen die Garantieleistung erbracht wird.

(3) Dem Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 4 VAG 2016 über die Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, der Begriff des Rückkaufswerts zu erläutern und er ist deutlich darauf hinzuweisen,

1. dass eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrags unter anderem wegen Deckung der Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss, zu Verlusten führen kann und dass der Rückkaufswert nicht der Summe der einbezahlten Prämien entspricht, sondern sich aus den einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Versicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwaigen Abzugs für eine vorzeitige Vertragsbeendigung errechnet;
2. dass gegebenenfalls kein Rückkauf möglich ist; sowie
3. dass eine Prämienfreistellung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbunden sein kann.

(4) Der Versicherungsnehmer ist über Prämienanteile von Nebenleistungen gemäß § 135c Abs. 1 Z 5 VAG 2016 zu informieren, die wahlweise ein- oder ausgeschlossen werden können, wie etwa Zusatzversicherungen.

(5) Die Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 VAG 2016 hat gemäß Anlage 1 zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

1. der Tabelle ?Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite? für die klassische Lebensversicherung und die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung ist als Gewinnanteilssatz in Szenario 1 der obere Wert, in Szenario 2 der mittlere Wert und in Szenario 3 der untere Wert des Korridors gemäß § 8 Abs. 3 zugrunde zu legen;
2. der Tabelle ?Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite? für die fondsgebundene Lebensversicherung und die indexgebundene Lebensversicherung sind als Wertentwicklung die Prozentsätze gemäß § 14 zugrunde zu legen;
3. ?Kosten? umfassen sämtliche Kosten und Gebühren, bei denen es sich nicht um Gebühren gemäß § 41b des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, handelt;
4. unter ?Gebühren? sind die Gebühren gemäß § 41b VersVG für vom Versicherungsnehmer veranlasste Mehraufwendungen anzugeben.

(6) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Modalitäten der ihn treffenden Zahlungspflichten gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 VAG 2016 über die Höhe allfälliger Zuschläge oder Abschläge für die jeweils angebotenen Zahlungsweisen zu informieren.

(7) Trägt der Versicherungsnehmer Risiken gemäß § 135c Abs. 1 Z 10 VAG 2016, so ist er deutlich darauf hinzuweisen; insbesondere, ob er das Veranlagungsrisiko trägt und, sofern das Produkt ohne Garantie ausgestaltet ist, darauf, dass Verluste des veranlagten Vermögens eintreten können und der Auszahlungsbetrag aus dem Versicherungsvertrag unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen kann, sowie darauf, wie sich eine Sanierung, Liquidation oder Abwicklung des Emittenten der zugrundeliegenden Vermögenswerte auf die Werthaltigkeit der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Vermögenswerte auswirkt.

(8) Der Versicherungsnehmer ist über die produktspezifischen aktuellen abgabenrechtlichen Vorschriften gemäß § 135c Abs. 1 Z 11 VAG 2016 zu informieren.

(9) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten gemäß § 135c Abs. 1 Z 12 VAG 2016,

1. sofern das Versicherungsunternehmen einen Deckungsstock gemäß § 300 VAG 2016 zu bilden hat, über das Deckungsstocksystem und die exekutions-
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT