Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

205. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Auf Grund der § 6, § 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4, § 22, und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
2. der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23 und
3. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23
bezüglich Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in den nachstehenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführte Maßnahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Teil II Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

1. Absatzförderung (Art. 45),
2. Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Art. 46) und
3. Investitionen (Art. 50).

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte, soweit sich diese auf die Marktordnungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß § 1Abs. 2 beziehen, und dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle ?Agrarmarkt Austria? (AMA) mit folgenden Ausnahmen zuständig:

1. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist zuständig für:
a) die Festlegung des Nationalen Stützungsprogramms gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
b) die Budgetverwaltung gemäß § 32 und
c) die Berichtslegung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/1150.
2. Die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden kurz: ?katasterführende Stelle?) ist zuständig für:
a) die Entgegennahme der Anträge betreffend die Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung und
b) für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß § 12 Abs. 3 und § 16 Abs. 3.

Antragsverfahren

§ 3. (1) Im Rahmen dieser Verordnung gestellte Anträge sind ? entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben in den maßnahmenspezifischen Bestimmungen dieser Verordnung -

1. schriftlich unter Verwendung des hiefür von der AMA vorgesehenen Formblattes oder
2. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag)
bei der AMA einzureichen. Schriftliche Anträge gemäß Ziffer 1 können in Papierform oder, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen ausdrücklich ermöglicht wird, mittels E-Mail eingereicht werden.

(2) Hinsichtlich des Verfahrens für die Einreichung eines Online-Antrags sind die diesbezüglichen Bestimmungen des § 3 der Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(3) Wird ein in Abs. 1 Z 2 genannter Antrag gemäß § 3 Abs. 3 der horizontalen GAP-Verordnung mithilfe der Landwirtschaftskammer nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur bzw. Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Förderwerbers eingereicht, so ist zum Nachweis der Zustimmung des Förderwerbers zum Online-Antrag die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen. Diese Möglichkeit der Antragstellung ohne Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Förderwerbers besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.

Allgemeine Regelungen

§ 4. (1) Alle flächen- und grundstücksbezogenen Angaben dieser Verordnung haben im Einklang mit der Horizontalen GAP-Verordnung zu erfolgen.

(2) Im Fall eines Bewirtschafterwechsels ist die Übernahme aller aus den Bestimmungen dieser Verordnung resultierenden Rechte und Pflichten, sowie das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Übernehmer des Betriebes durch jeweils eigenhändige Unterschriften des Übergebers und des Übernehmers auf dem von der AMA aufgelegten Formblatt (Beiblatt zum Bewirtschafterwechselformular) zu bestätigen und im Wege der Landwirtschaftskammer der AMA unverzüglich, in jedem Fall aber vor Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe zu übermitteln. Dem Formblatt sind gegebenenfalls Nachweise für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Übernehmer des Betriebes beizufügen.

(3) Trägt ein Zahlungsbeleg oder eine Rechnung den Vermerk ?Eigentumsvorbehalt? oder Gleichlautendes, so hat der Förderwerber eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank die AMA im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird. Aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderwerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderwerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder, Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderwerbers mitwirkt. Leasingfinanzierte Maßnahmen sind nicht förderbar. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5 000 Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.

(4) Eine Warenlieferung an Zahlung statt sowie die Verwendung von Guthaben auf Tauschbörsen sind keine geeignete Zahlungsweise im Sinne dieser Verordnung.

(5) Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderwerber auf der Rechnung anzuführen. Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so sind folgende Wechselkurse maßgeblich:

1. im Falle der Absatzförderung gemäß dem 2. Abschnitt dieser Verordnung der vorletzte Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Monat festgesetzt worden ist, für den die betreffenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden,
2. im Fall der Umstellungsförderung gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung der Wechselkurs am 01. August des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Unterstützung gewährt wird, und
3. im Falle der Investitionsförderung gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung der am 01. Jänner des Jahres, in dem über die Gewährung der Beihilfe entschieden wird, geltende Wechselkurs.

(6) Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit einschlägig befugten Unternehmen zu berücksichtigen. Aus den Rechnungsbelegen müssen alle für die Ermittlung und Kontrolle des Förderbetrages erforderlichen Einzelpositionen und die zugehörigen Teilbeträge ersichtlich sein. Die eingereichten Rechnungen müssen in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sein. Für Rechnungen in einer anderen Sprache sind auf Verlangen der AMA beglaubigte Übersetzungen nachzureichen.

(7) Generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (zB Skonti, Rabatte), erstattungsfähige Umsatzsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Zollgebühren, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren, Bankspesen für Fremdwährungsrechnungen und Auslandsüberweisungen, sowie Spesen betreffend Kreditkartenzahlungen. Weiters nicht förderfähig sind Nebenkosten von Investitionen wie Transport, Fahrt- und Nächtigungskosten von Montagepersonal, Service, Entsorgung von Altmaterial, Inbetriebnahme und dergleichen sowie Etiketten für Weinflaschen.

(8) Investitionen, Anschaffungen und Maßnahmen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen, Anschaffungen und Maßnahmen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Die AMA ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden.

2. Abschnitt

Absatzförderung

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung und Auswahlverfahren

§ 5. (1) Ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann von der Österreich Wein Marketing GmbH, von Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer, vom Nationalen Weinkomitee, von den Regionalen Weinkomitees, von den für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständigen Vereinen und Verbänden sowie von der Weinakademie Österreich eingereicht werden. Hinsichtlich der Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten kann eine Antragstellung zusätzlich durch privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union erfolgen. Der Antrag ist jeweils zwischen 1.September und 31.Oktober schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes bei der AMA einzureichen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:

1. eine Beschreibung der geplanten Maßnahme/Maßnahmen gemäß der in Anhang I oder Ia gegebenen Möglichkeiten,
2. eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Zielregion und Jahr,
3. eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplante/n Maßnahme/n wirksam umsetzen zu können, sowie
4. für die Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten zusätzlich zu den aktuellen Exportdaten (aufgeteilt nach Exportmengen in die Gemeinschaft und in
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT