Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz - StEntG)

110. Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz ? StEntG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich
2. Teil: BESONDERER TEIL
1. Hauptstück: Erlangung der Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich
§ 3. Anregung auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich
§ 4. Einholung von Stellungnahmen
§ 5. Aufbereitung der Vorhabensunterlagen
§ 6. Standortentwicklungsbeirat
§ 7. Entscheidung der Bundesminister
§ 8. Information an den Projektwerber
§ 9. Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung
§ 10. Erlöschen der Bestätigung
2. Hauptstück: Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren von standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde
§ 11. Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde
§ 12. Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht
§ 13. Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht
§ 14. Sonderbestimmungen für Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht
3. Teil: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 15. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 16. Verweisungen
§ 17. Übergangsbestimmungen
§ 18. Inkrafttreten
§ 19. Vollziehung

1. Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, sowie daran anknüpfende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen.

Standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein standortrelevantes Vorhaben ein Vorhaben gemäß Anhang 1 Spalte 1 oder Spalte 2 oder gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, für das bei der dafür zuständigen Behörde ein Genehmigungsantrag noch nicht eingebracht wurde.

(2) Von einem besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich ist bei einem standortrelevanten Vorhaben insbesondere dann auszugehen, wenn das standortrelevante Vorhaben und seine Umsetzung außerordentlich positive Folgen für den Wirtschaftsstandort erwarten lassen.

(3) Kriterien für die Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegt, sind insbesondere

1. die für überregionale Kreise der Bevölkerung relevante oder strategische Bedeutung des standortrelevanten Vorhabens;
2. die direkte oder indirekte Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt in einem für die jeweilige Region relevanten Ausmaß, insbesondere auch in wirtschaftlich schwachen Regionen Österreichs;
3. ein maßgebliches Investitionsvolumen;
4. eine durch das standortrelevante Vorhaben zu erwartende gesteigerte volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit, zumindest eines Bundeslandes;
5. ein nach Österreich stattfindender Wissens-, Technologie- oder Innovationstransfer;
6. relevante Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung, wie insbesondere die Schaffung von Voraussetzungen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten oder die Unterstützung solcher Tätigkeiten;
7. die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an der Umsetzung des standortrelevanten Vorhabens;
8. ein wesentlicher Beitrag zur Steigerung der Netz-, Leitungs- und Versorgungssicherheit oder zum Ausbau der Verkehrsinfrastruktur;
9. ein wesentlicher Beitrag zur Mobilitäts- und Energiewende;
10. ein wesentlicher Beitrag zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort oder
11. ein wesentlicher Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung.

2. Teil: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück: Erlangung der Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich

Anregung auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich

§ 3. (1) Anregungen auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich für standortrelevante Vorhaben sind vom jeweiligen Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen.

(2) Der Anregung sind folgende Dokumente anzufügen:

1. eine Darstellung über die wesentlichen Eckpunkte des standortrelevanten Vorhabens und
2. eine begründete Stellungnahme des Projektwerbers, warum das jeweilige standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen sollte.

Einholung von Stellungnahmen

§ 4. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Abschrift der Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 zur Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegt, an den fachlich zuständigen Bundesminister oder gegebenenfalls an die fachlich zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.

(2) Ergibt sich aus den Unterlagen des standortrelevanten Vorhabens eine Zuständigkeit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, so hat...

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