Bundesgesetz über nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionsgesetz-Luft 2018 ? EG-L 2018)

75. Bundesgesetz über nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionsgesetz-Luft 2018 ? EG-L 2018) Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziele des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Reduktion der atmosphärischen Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen durch Festlegung nationaler Emissionsreduktionsverpflichtungen zum dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt.

(2) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele soll dieses Bundesgesetz die koordinierte Umsetzung wirksamer und geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen ermöglichen.

(3) Ferner soll dieses Bundesgesetz

1. zur Erreichung der festgelegten Luftqualitätsziele, insbesondere der im Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, festgesetzten Immissionsgrenz- und Immissionszielwerte,
2. zur Erreichung der in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme bestehenden Ziele gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union, Beschluss Nr. 1386/2013/EU über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 171, und
3. zur Verbesserung der Synergieeffekte zwischen den Luftqualitätszielen und Maßnahmen der Klima- und Energiepolitik
beitragen.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe aus anthropogenen Quellen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt hinsichtlich der in Anlage 1 festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht für Emissionen

1. des internationalen Seeverkehrs,
2. von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus und
3. von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan aus Tätigkeiten, die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR) (2014) des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (LRTAP-Übereinkommen), BGBl. Nr. 158/1983, gemäß den Kategorien 3B (Düngewirtschaft) und 3D (landwirtschaftliche Böden) fallen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.

(2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Freisetzungen von Luftschadstoffen von einer Punkt-, Linien- oder diffusen Quelle in die Atmosphäre.

(3) Anthropogene Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind atmosphärische Luftschadstoffemissionen, die mit Tätigkeiten des Menschen verbunden sind.

(4) Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Verpflichtungen zur Reduktion der Emission von Luftschadstoffen. Die Verpflichtungen sind als Mindestemissionsreduktion für das Zielkalenderjahr, als Prozentsatz der im Referenzjahr (2005) insgesamt freigesetzten Emissionen, ausgedrückt.

(5) Stickstoffoxide (NOx) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2).

(6) Schwefeldioxid (SO2) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid, einschließlich Schwefeltrioxid (SO3), Schwefelsäure (H2SO4) und reduzierter Schwefelverbindungen wie Schwefelwasserstoff (H2S), Merkaptane und Dimethylsulfide.

(7) Flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle organischen Verbindungen mit Ausnahme von Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können.

(8) Ozonvorläuferstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Methan und Kohlenmonoxid (CO).

(9) Feinstaub (PM2,5) im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 Mikrometern (µm).

(10) Black carbon (BC) im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet kohlenstoffhaltige, lichtabsorbierende Partikel.

(11) Lande- und Startzyklus im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Zyklus, der sich aus Rollen, Starten, Steigflug, Anflug und Landung sowie allen anderen Manövern von Luftfahrzeugen ergibt, die unterhalb einer Höhe von 914,4 Metern stattfinden.

(12) Internationaler Seeverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Fahrten auf See und in Küstengewässern von Wasserfahrzeugen unter beliebiger Flagge, ausgenommen Fischereifahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines Landes beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Landes enden.

(13) Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Emissionen von Luftschadstoffen zur Folge haben. Darunter fallen hoheitliche und privatwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes und der Länder.

Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen

§ 4. (1) Die jährlichen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT