Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres über Ausnahmen von Pflichten aus der Integrationsvereinbarung für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren Familienangehörige (Brexit-Verordnung Integration)

80. Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres über Ausnahmen von Pflichten aus der Integrationsvereinbarung für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren Familienangehörige (Brexit-Verordnung Integration) Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch das Brexit-Begleitgesetz 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, wird verordnet:

Ausnahmen von Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ?Rot-Weiß-Rot ? Karte plus? gemäß § 41a Abs. 12 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 25/2019, an Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie an deren Familienangehörige löst keine Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 1 des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus.

Ausnahmen von Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 2. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren Familienangehörige sind nicht verpflichtet, die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 IntG nachzuweisen, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts...

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