Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2019

38. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2019

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

Auf Grund der §§ 63 und 113n des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2018, wird verordnet:

§ 1. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2019 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 348/2017 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 11 Abs. 1

??????????statt 554,80 ? mit 569,20 ?;

2. im § 11 Abs. 2

??????????statt 22,80 ? mit 23,40 ?;

3. im § 11 Abs. 3

??????????statt

nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
65. Lebensjahres 24,80 ? 41,50 ? 50,30 ? 66,60 ? 83,10 ?
70. Lebensjahres 50,40 ? 82,90 ? 94,20 ? 111,20 ? 132,90 ?
75. Lebensjahres 92,00 ? 124,80 ? 139,00 ? 155,20 ? 172,10 ?
80. Lebensjahres 132,90 ? 166,70 ? 183,00 ? 199,80 ? 216,60 ?

mit
nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
65. Lebensjahres 25,40 ? 42,60 ? 51,60 ? 68,30 ? 85,30 ?
70. Lebensjahres 51,70 ? 85,10 ? 96,60 ? 114,10 ? 136,40 ?
75. Lebensjahres 94,40 ? 128,00 ? 142,60 ? 159,20 ? 176,60 ?
80. Lebensjahres 136,40 ? 171,00 ? 187,80 ? 205,00 ? 222,20 ?

4. im § 12 Abs. 2

??????????statt 44,00 ? mit 45,10 ?;

5. im § 14 Abs. 1

??????????statt je 34,70 ? mit je 35,60 ?,

??????????statt 69,30 ? mit 71,10 ?,

??????????statt je 104,20 ? mit je 106,90 ?;

6. im § 18 Abs. 4

??????????statt 729,20 ? mit 748,20 ?,

??????????statt 1 093,10 ? mit 1 121,50 ?,

??????????statt 1 458,00 ? mit 1 495,90 ?,

??????????statt 1 822,80 ? mit 1 870,20 ?,

??????????statt 2 186,70 ? mit 2 243,60 ?;

7. im § 20

??????????statt 162,80 ? mit 167,00 ?;

8. im § 20a

??????????statt 24,60 ? mit 25,20 ?,

??????????statt 39,10 ? mit 40,10 ?,

??????????statt 65,30 ? mit 67,00 ?;

9. im § 42 Abs. 1

??????????statt 100,30 ? mit 102,90 ?,

??????????statt 199,70 ? mit 204,90 ?;

10. im § 46 Abs. 1

??????????statt 159,70 ? mit 163,90 ?,

??????????statt 293,10 ? mit 300,70 ?,

??????????statt 191,70 ? mit 196,70 ?,

??????????statt 351,40 ? mit 360,50 ?;

11. im § 46 Abs. 2

??????????statt 730,20 ? mit 749,20 ?,

??????????statt 871,20 ? mit 893,90 ?,

??????????statt 749,70 ? mit 769,20 ?,

??????????statt 909,40 ? mit 933,00 ?;

12. im § 46 Abs. 3

??????????statt 263,40 ? mit 270,20 ?,

??????????statt 368,10 ? mit 377,70 ?;

13. im § 46b Abs. 1

??????????statt je 34,70 ? mit je 35,60 ?,

??????????statt 69,30 ? mit 71,10 ?,

??????????statt je 104,20 ? mit je 106,90 ?;

14. im § 74 Abs. 2

??????????statt 48,50 ? mit 49,80 ?,

??????????statt 9,20 ? mit 9,40 ?.

§ 2. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des...

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