Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der für die A12 und A13 an bestimmten Samstagen im Winter 2019 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Winterfahrverbotskalender 2019)

377. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der für die A 12 und die A 13 an bestimmten Samstagen im Winter 2019 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Winterfahrverbotskalender 2019) Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018, wird verordnet:

§ 1. Mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und mit Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist das Fahren an allen Samstagen vom 5. Jänner 2019 bis einschließlich 16. März 2019 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn und der A 13 Brenner Autobahn verboten, wenn das Ziel der Fahrt

1. in Italien oder in einem Land, das über Italien erreicht werden soll, oder
2. in Deutschland oder in einem Land, das über Deutschland erreicht werden soll,
liegt.

§ 2. Ausgenommen von dem in § 1 genannten Fahrverbot sind:

1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der
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