Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (29. StVO-Novelle)

42. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (29. StVO-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. d eingefügt:

?d) geeignete Autobahnstrecken festzulegen, auf denen das zeitweilige Befahren des Pannenstreifens erlaubt werden darf (§ 44d).?

2. Nach § 44c wird folgender § 44d samt Überschrift eingefügt:

?Pannenstreifenfreigabe

§ 44d. (1) Auf einer gemäß § 43 Abs. 3 lit. d verordneten Autobahnstrecke oder auf Teilen derselben dürfen Organe des Straßenerhalters das Befahren des Pannenstreifens erlauben (Pannenstreifenfreigabe), wenn

1. eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bereits eingetreten ist oder die Pannenstreifenfreigabe aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs zweckmäßig ist und
2. das gefahrlose Befahren des Pannenstreifens möglich ist.

(2) Eine Pannenstreifenfreigabe ist mittels Fahrstreifensignalisierung (§ 38 Abs. 10) anzuzeigen. § 38 Abs. 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Zeichen auch nur über dem Pannenstreifen angebracht werden dürfen.

(3) Randlinien gelten im Bereich und zu Zeiten einer Pannenstreifenfreigabe nicht als Sperrlinie und dürfen überfahren werden; dasselbe gilt für Sperrflächen im Zuge der Pannenstreifensignalisierung.

(4) Der Straßenerhalter hat sicherzustellen, dass der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdruckes auszufolgen.?

3. § 46 Abs. 4 lit. d lautet:

?d) den Pannenstreifen zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT