Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz)

43. Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz zielt auf die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil ab.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck ?feste Biomasse? forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte.

(2) Im Übrigen gelten für dieses Bundesgesetz die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).

Anwendungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil, deren Förderdauer (Einspeisetarif) gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jene Anlagen ausgenommen, die

1. zum Zeitpunkt der Abnahme gemäß § 4 über einen aufrechten Vertrag nach dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, oder nach dem ÖSG 2012 verfügen oder
2. gemäß § 12 Abs. 2 oder § 17 Abs. 2 ÖSG 2012 von der Kontrahierungspflicht ausgenommen sind, mit der Maßgabe, dass das Konzept über die Rohstoffversorgung (§ 17 Abs. 2 Z 4 ÖSG 2012) für die Dauer der Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 vorliegen muss.

Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber

§ 4. (1) Die Verteilernetzbetreiber im Konzessionsgebiet eines Bundeslandes sind verpflichtet, mit den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß § 3 Verträge über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben die den Ökostromanlagen gemäß § 3 zugewiesenen Zählpunkte einer besonderen Bilanzgruppe (?Biomassebilanzgruppe?) zuzuordnen. Eine solche Bilanzgruppe kann gemeinsam von mehreren Verteilernetzbetreibern zur Zuordnung genützt werden. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter bedienen oder Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz übertragen.

(2) Der gemäß Abs. 1 abgenommene Ökostrom ist von den Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß Abs. 1 eingerichteten Biomassebilanzgruppe nach Maßgabe der gemäß § 5 festgelegten Tarife zu vergüten.

Vergütung

§ 5. (1) Für Ökostromanlagen im Sinne des § 3 ist auf Antrag eine Vergütung für die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz zu gewähren.

(2) Eine Vergütung...

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