Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)

158. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO) Auf Grund des § 225 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sowie des § 48r Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018, wird verordnet:

1. Teil

Allgemeines

Ziele

§ 1. Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements haben zur Erfüllung des Bildungsauftrages der österreichischen Schule, insbesondere zur Optimierung der Lernbedingungen und der Lernergebnisse der Schülerinnen und Schüler durch Schaffung und Etablierung geeigneter Rahmenbedingungen und Maßnahmen beizutragen. Dabei sind die Kriterien der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

Organisation

§ 2. (1) Für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern ist in jedem Bundesland eine Bildungsdirektion eingerichtet.

(2) Jede Bildungsdirektion ist in einen Präsidialbereich und einen Bereich Pädagogischer Dienst untergliedert.

(3) Bedienstete des Schulqualitätsmanagements sind entweder im Fachstab oder als Schulqualitätsmanagerinnen oder Schulqualitätsmanager für Berufsschulen direkt unter der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder in einer Bildungsregion tätig.

(4) Die Leitung einer Bildungsregion obliegt einer oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements.

(5) Für das jeweilige Minderheitenschulwesen sind in der Bildungsdirektion für Burgenland und in der Bildungsdirektion für Kärnten Abteilungen im Bereich Pädagogischer Dienst eingerichtet.

2. Teil

Leitung einer Bildungsregion

Aufgaben

§ 3. (1) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen gemäß § 226 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 48s Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, BGBl. Nr. 86/1948,

1. die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit,
2. die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion,
3. die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung,
4. die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams,
5. die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion,
6. die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik,
7. die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (insbesondere Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben,
8. die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie
9. die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.

(2) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegt überdies die Festlegung der Zuständigkeiten der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements für Schulen verschiedener Schularten und Schulcluster. Bei der...

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