Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO)

174. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO) Auf Grund des § 5 Abs. 4 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), BGBl. I 113/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:

Datenverarbeitung

§ 1. Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 SBBG sind in der beim Bundesministerium für Finanzen geführten Sozialbetrugsdatenbank elektronisch zu erfassen.

§ 2. (1) Die in § 5 Abs. 2 SBBG genannten Datenarten sind wie folgt zu erfassen:

1. Sonstige Geschäftszahl: Anzuführen sind die Geschäftszahlen der einzelnen Kooperations- und Informationsstellen gemäß § 3 SBBG sowie der Staatsanwaltschaften, einschließlich der Vor- und Nachzahlen.
2. Betriebssitz: Dieser umfasst neben der Anschrift auch alle verfügbaren Kontaktdaten (wie Telefonnummern, E-Mail, Homepage) des Unternehmers.
3. Firmenbuchnummer: Diese umfasst auch die Firmenbuchnummern, die von ausländischen Registern geführt werden. Dabei ist, soweit bekannt, das jeweilige Land, allenfalls auch das Bundesland zu vermerken.
4. Betriebsgegenstand: Es ist anzuführen, ob der Betriebsgegenstand eine Bautätigkeit umfasst.
5. Personaldaten gemäß Z 1 der das Unternehmen vertretenden Personen, bei welchen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug bestehen: Neben den gesellschaftsrechtlichen Vertretern ist auch der berufsmäßige steuerliche Vertreter zu erfassen.
6. Darlegung der Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug: Die Erfassung erfolgt mittels Angabe des (potentiellen) strafrechtlichen Tatbestandes sowie durch kurze Beschreibung des Verdachtes im Anmerkungsfeld.
7. Daten zu den einschlägigen Straftatbeständen sowie Höhe der nicht entrichteten Lohn- und Sozialabgaben: Als Basisdaten der Beschäftigungsverhältnisse ist die Anzahl der zum Zeitpunkt der Datenerfassung beschäftigten Dienstnehmer anzugeben.

(2) Zur Datenverarbeitung befugt sind nur die von den Kooperationsstellen sowie von den Staatsanwaltschaften namhaft gemachten Personen.

(3) Die von den Informationsstellen übermittelten Daten werden von jener Kooperationsstelle oder Staatsanwaltschaft erfasst, die diese erhalten hat.

(4) Die Datenbank ist so ausgestaltet, dass eine Weitergabe von Daten und die Einsicht auf diese Daten auf konkrete Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften im Sinne deren örtlichen Zuständigkeit beschränkt werden kann.

Datensicherh...

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