Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeit-und-...

  1. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Ausbildungspflichtgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sowie das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden, ein Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und ein Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat erlassen werden sowie das Notarversicherungsgesetz 1972 aufgehoben wird (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz ? SV-OG) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel Gegenstand

    1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (89. Novelle zum ASVG)
    2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (46. Novelle zum GSVG)
    3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (46. Novelle zum BSVG)
    4 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (43. Novelle zum B-KUVG)
    5 Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz ? SVSG
    6 Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes
    7 Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes
    8 Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
    9 Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat (Notarversorgungsgesetz ? NVG 2020)
    10 Aufhebung des Notarversicherungsgesetzes 1972
    11 Änderung des Primärversorgungsgesetzes
    12 Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
    13 Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
    14 Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes
    15 Änderung des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit
    16 Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
    17 Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH
    18 Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen
    19 Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten
    20 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
    21 Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
    22 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
    23 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
    24 Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
    25 Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes
    26 Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes
    27 Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes
    28 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
    29 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
    30 Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
    31 Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
    32 Änderung des Opferfürsorgegesetzes
    33 Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes
    34 Änderung des Verbrechensopfergesetzes
    35 Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
    36 Änderung des Angestelltengesetzes
    37 Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes
    38 Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
    39 Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
    40 Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
    41 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
    42 Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
    43 Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes
    44 Änderung des Betriebspensionsgesetzes
    45 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
    46 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
    47 Änderung des Gutsangestelltengesetzes
    48 Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes
    49 Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
    50 Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
    51 Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
    52 Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

    Artikel 1

    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (89. Novelle zum ASVG) Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

  2. § 2 Abs. 2 Z 15 wird aufgehoben.

  3. Die Überschrift zu § 3 lautet:

    ?Beschäftigung im Inland; Beschäftigungsort?

  4. Im § 3 Abs. 1 wird der Klammerausdruck ?(§ 30 Abs. 2)? durch den Klammerausdruck ?(Abs. 4)? ersetzt.

  5. Im § 3 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des/der Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilf/inn/en, die beim Dienstgeber/bei der Dienstgeberin wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers/der Dienstgeberin. Hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber/die Dienstgeberin den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.?

  6. Im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b wird der Ausdruck ?Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau? durch den Ausdruck ?Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau? ersetzt.

  7. Im § 5 Abs. 1 Z 3 wird nach der lit. b folgende lit. c eingefügt:

    ?c) nicht schon unter lit. a und b fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis (Beschäftigungsverhältnis), das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet;?
  8. § 5 Abs. 1 Z 8 lautet:

    ?8. Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter/innen;?
  9. § 5 Abs. 1 wird nach der Z 8 folgende Z 9 eingefügt:

    ?9. (freie) Dienstnehmer/innen und Lehrlinge, die einem Betrieb, für den zum 31. Dezember 2019 eine Betriebskrankenkasse errichtet war, zugehörig sind, wenn und solange sie im Erkrankungsfall gegenüber einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden betrieblichen Gesundheitseinrichtung nach den §§ 5a und 5b Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind;?
  10. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b samt Überschriften eingefügt:

    ?Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung

    § 5a. Eine Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer von betrieblichen Gesundheitseinrichtungen anstelle von bestehenden Betriebskrankenkassen kann insbesondere Regelungen zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zum Versicherungs-, Melde-, Beitrags- und Leistungsrecht enthalten. Anspruchsberechtigte können (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und deren Angehörige sein. Eine solche Betriebsvereinbarung kann auch eine Verpflichtung zur Beitragsleistung für Dienstgeber und die Personen nach dem zweiten Satz enthalten.

    Errichtung und Feststellung der Gleichartigkeit einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung

    § 5b. (1) Zur Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung einer von betrieblichen Gesundheitseinrichtungen anstelle von bestehenden Betriebskrankenkassen ist mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 5a abzuschließen. Die betriebliche Gesundheitseinrichtung ist mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Betriebsvereinbarung hat grundsätzliche Regelungen zum Kreis der Anspruchsberechtigten (wie (ehemalige) Arbeitnehmer, Familienangehörige) sowie zum Leistungs- und Beitragsrecht vorzusehen. § 113 ArbVG ist sinngemäß anzuwenden.

    (2) Der Antrag auf Ausnahme aus der Krankenversicherung ist durch den Betriebsunternehmer nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung bis längstens 30. September 2019 zu stellen. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 9 hat in Folge durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Für die Beurteilung sind neben den...

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