Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeit-und-...
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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Ausbildungspflichtgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sowie das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden, ein Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und ein Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat erlassen werden sowie das Notarversicherungsgesetz 1972 aufgehoben wird (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz ? SV-OG) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (89. Novelle zum ASVG) 2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (46. Novelle zum GSVG) 3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (46. Novelle zum BSVG) 4 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (43. Novelle zum B-KUVG) 5 Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz ? SVSG 6 Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes 7 Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes 8 Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates 9 Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat (Notarversorgungsgesetz ? NVG 2020) 10 Aufhebung des Notarversicherungsgesetzes 1972 11 Änderung des Primärversorgungsgesetzes 12 Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes 13 Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes 14 Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes 15 Änderung des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit 16 Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten 17 Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH 18 Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen 19 Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten 20 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 21 Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes 22 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes 23 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes 24 Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes 25 Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes 26 Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes 27 Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes 28 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes 29 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 30 Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 31 Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes 32 Änderung des Opferfürsorgegesetzes 33 Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes 34 Änderung des Verbrechensopfergesetzes 35 Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches 36 Änderung des Angestelltengesetzes 37 Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 38 Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 39 Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 40 Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes 41 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 42 Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes 43 Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 44 Änderung des Betriebspensionsgesetzes 45 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes 46 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes 47 Änderung des Gutsangestelltengesetzes 48 Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes 49 Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes 50 Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 51 Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes 52 Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (89. Novelle zum ASVG) Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:
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§ 2 Abs. 2 Z 15 wird aufgehoben.
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Die Überschrift zu § 3 lautet:
?Beschäftigung im Inland; Beschäftigungsort?
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Im § 3 Abs. 1 wird der Klammerausdruck ?(§ 30 Abs. 2)? durch den Klammerausdruck ?(Abs. 4)? ersetzt.
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Im § 3 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
?(4) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des/der Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilf/inn/en, die beim Dienstgeber/bei der Dienstgeberin wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers/der Dienstgeberin. Hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber/die Dienstgeberin den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.?
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Im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b wird der Ausdruck ?Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau? durch den Ausdruck ?Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau? ersetzt.
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Im § 5 Abs. 1 Z 3 wird nach der lit. b folgende lit. c eingefügt:
?c) nicht schon unter lit. a und b fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis (Beschäftigungsverhältnis), das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet;? -
§ 5 Abs. 1 Z 8 lautet:
?8. Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter/innen;? -
§ 5 Abs. 1 wird nach der Z 8 folgende Z 9 eingefügt:
?9. (freie) Dienstnehmer/innen und Lehrlinge, die einem Betrieb, für den zum 31. Dezember 2019 eine Betriebskrankenkasse errichtet war, zugehörig sind, wenn und solange sie im Erkrankungsfall gegenüber einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden betrieblichen Gesundheitseinrichtung nach den §§ 5a und 5b Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind;? -
Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b samt Überschriften eingefügt:
?Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung
§ 5a. Eine Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer von betrieblichen Gesundheitseinrichtungen anstelle von bestehenden Betriebskrankenkassen kann insbesondere Regelungen zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zum Versicherungs-, Melde-, Beitrags- und Leistungsrecht enthalten. Anspruchsberechtigte können (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und deren Angehörige sein. Eine solche Betriebsvereinbarung kann auch eine Verpflichtung zur Beitragsleistung für Dienstgeber und die Personen nach dem zweiten Satz enthalten.
Errichtung und Feststellung der Gleichartigkeit einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung
§ 5b. (1) Zur Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung einer von betrieblichen Gesundheitseinrichtungen anstelle von bestehenden Betriebskrankenkassen ist mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 5a abzuschließen. Die betriebliche Gesundheitseinrichtung ist mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Betriebsvereinbarung hat grundsätzliche Regelungen zum Kreis der Anspruchsberechtigten (wie (ehemalige) Arbeitnehmer, Familienangehörige) sowie zum Leistungs- und Beitragsrecht vorzusehen. § 113 ArbVG ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Antrag auf Ausnahme aus der Krankenversicherung ist durch den Betriebsunternehmer nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung bis längstens 30. September 2019 zu stellen. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 9 hat in Folge durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Für die Beurteilung sind neben den...
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