Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung)

201. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet.

1. Verkehrswegebau,
2. Siedlungswasserbau,
3. Baumaschinenbetrieb.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.

(3) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.

(4) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.

(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauspezialist oder Tiefbauspezialistin) zu bezeichnen.

(6) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Arbeitsgebiet

§ 2. Das Arbeitsgebiet des/der Tiefbauspezialisten/Tiefbauspezialistin umfasst insbesondere:

1. Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Bauarbeiten im Verkehrswege- bzw. Siedlungswasserbau oder im Baumaschinenbetrieb der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
2. Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ? Schwerpunkt Verkehrswegebau:
a) Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
b) Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
c) Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
d) Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
e) Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
f) Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
g) Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen- und Kanalbau),
h) Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
i) Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
j) Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Straßeneinbauten,
k) Herstellen von Proben für die Betonprüfung,
l) Herstellen von Straßenunter- und -oberbau sowie Herstellen, Transportieren und Verarbeiten von bituminösem Mischgut,
m) Ausführen von Wasserhaltungsmaßnahmen und deren Ableitung,
n) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
2. Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ? Schwerpunkt Siedlungswasserbau:
a) Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
b) Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
c) Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
d) Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
e) Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
f) Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
g) Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken insbesondere für den Siedlungswasserbau (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),
h) Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
i) Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
j) Herstellen von Proben für die Betonprüfung,
k) Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Dichtheitsprüfung,
l) Herstellen von Oberflächenentwässerungen sowie Ausführen von Wasserhaltungsmaßnahmen und deren Ableitung,
m) Sanieren von Beton, Asphalt und Leitungen im Siedlungswasserbau,
n) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
3. Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ? Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb:
a) Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
b) Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
c) Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
d) Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
e) Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
f) Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
g) Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),
h) Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
i) Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
j) Warten und Pflegen von Baumaschinen sowie Erkennen und Beurteilen von Pannen oder Schäden an Baumaschinen,
k) Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit von Baumaschinen,
l) Verdichten von Schüttungen und Herstellen von Böschungen mit zugehörigen Böschungssicherungen,
m) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Der Lehrbetrieb
1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ? ?
1.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ? ?
1.3 Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes ?
2. Aus- und Weiterbildung
2.1 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB Baukarriere)
2.2 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
2.3 Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG
3. Umweltschutz
3.1 Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)
4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1 Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw.
4.2 Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw.
4.3 Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw.
4.4 Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
4.5 Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw.
4.6 Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
5. Sicherheit und Arbeitsergonomie (Gesundheit)
5.1 Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften (zB Baukoordinationsgesetz) und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements inkl. der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auf Baustellen
5.2 Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen
5.3 Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.)
5.4 Kenntnis der im
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