Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik (Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung)

197. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik (Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik kann bis zum Ablauf des 31. August 2024 eingetreten werden.

(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Nah- und Distributionslogistiker oder Nah- und Distributionslogistikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Abwickeln des operativen Geschäftes wie Verkaufen von Versanddienstleistungen und -produkten, Annehmen und Abgeben von Sendungen sowie Ordnungsgemäßes Erfassen von Zahlungseingängen und -ausgängen und Überprüfen des Kassastandes
2. Mitwirken bei der Ermittlung des Bedarfs, Durchführen von Bestellungen und Einholen, Bearbeiten und Prüfen von Angeboten sowie Prüfen von Auftragsbestätigungen
3. Annehmen von Sendungen im Privatkunden- und Businesskundenbereich und Durchführen von Mengen- und Zustandskontrollen von Sendungen,
4. Kommissionieren von Sendungen, Herrichten zu versand- und transportgerechten Einheiten und Verladen in unterschiedliche Transportmittel,
5. Verwenden der betriebsspezifischen Transport- und Transporthilfsmittel wie Niederflurhubwagen, Rollcontainer usw. und Bedienen von Flurförderzeugen und Hubstaplern
6. Sortieren von Sendungen zur manuellen oder maschinellen Weiterverarbeitung und Verarbeiten von nicht maschinell sortierbaren Sendungen oder Sortieren von Sendungen nach logistischen Gesichtspunkten (Fahrtroute, Gangfolge, Priorität, Menge usw.) sowie Zuführen von Sendungen zur maschinellen Sortierung,
7. Bedienen von sortier- und fördertechnischen Einrichtungen, Erkennen von Fehlern und Störungen und Beheben von einfachen Ablaufstörungen,
8. Ergreifen von Maßnahmen bei Problemen für die Distribution und beim Feststellen von Mängeln und Schäden an Waren und Verpackung,
9. elektronisches Erfassen von dokumentationspflichtigen Sendungen und Erstellen einer virtuellen Zustellkarte,
10. Führen von Zustellfahrzeugen,
11. Zustellen, Hinterlegen von Sendungen und Benachrichtigen über Sendungen sowie Durchführen von Nach- und Retoursendungen,
12. Informieren und Beraten von Kunden, Führen von Verkaufsgesprächen, Behandeln von Beschwerden und Anbieten von Serviceleistungen.
13. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards sowie der distributionsbezogenen Bestimmungen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Der Lehrbetrieb
1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ?
1.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ?
1.3 Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
1.4 Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
1.5 Grundkenntnisse des Qualitätswesens Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements
1.6 Kenntnis der Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung
1.7 Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.)
1.8 Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien ?
1.9 Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) ? ?
1.10 Durchführen von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme (wie Textverarbeitung, Internet, E-mail, Buchhaltung, Terminüberwachung und Ablage)
1.11 Kenntnis der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen auf die Rentabilität Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten
1.12 ? Kenntnis verschiedener betriebswirtschaftlicher und logistischer Kennzahlen und deren Interpretation
1.13 ? Mitarbeit bei der Erhebung von Kennzahlen und der Erstellung von Reports in Hinblick auf die Optimierung von Produktivität und Qualität sowie Termineinhaltung
1.14 ? Grundkenntnisse über die betrieblichen Steuern und Abgaben
1.15 Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
1.16 Kenntnis der Sicherheitsrisiken zur Vermeidung von Unfällen. Beachtung der rechtlichen Vorschriften, ökologischen Aspekte und Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der einschlägigen Schutz- und Sicherheitsvorschriften
1.17 Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen
1.18 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten (§§ 9 und 10 BAG)
1.19 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
1.20 Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG
2. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
2.1 Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw.
2.2 Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw.
2.3 Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw.
2.4 Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
2.5 Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein,
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