Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

186. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Die Lehrberufsliste, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 134/2019, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bäcker/in und die bezughabenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

2. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Augenoptik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe ?Bäckerei? und ?Backtechnologie (Ausbildungsversuch, AV)? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Bäckerei 3 Backtechnologie (AV) 1. 2. 3. voll voll halb
Konditor (Zuckerbäcker) 1. 2. voll halb
Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Backtechnologie (AV) 3,5 Bäckerei 1. 2. 3. voll voll voll
Konditor (Zuckerbäcker) 1. 2. voll halb

3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Bäckerei und Backtechnologie AV) jeweils im vollen Ausmaß des 1. und im halben Ausmaß des 2. Lehrjahres festgelegt.

4. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Bauwerksabdichtungstechnik (Ausbildungsversuch, AV)? samt Lehrzeit und Verwandtschafts-regelungen eingefügt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Bauwerksabdichtungs-technik (AV) 3 Dachdecker/Dachdeckerin 1. voll
Spengler/Spenglerin 1. voll
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik 1. voll

5. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Spengler/Spenglerin und Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bauwerksabdichtungstechnik (AV) im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

6. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bauwerksabdichtungstechnik (AV) im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

7. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schalungsbau und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Betonfertigungstechnik, Brunnen- und Grundbau, Gleisbautechnik, Maurer/Maurerin, Tiefbauer, Transportbetontechnik, Zimmerei und Zimmereitechnik (AV) mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

8. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Betonbau? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Betonbau 3 Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin ? Konstruktiver Betonbau ? Stahlbetonhochbau 1. 2. 3. voll voll voll
Hochbau 1. 2. voll voll
Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin (AV) ? Neubau ? Sanierung 1. 2. voll voll
Maurer/Maurerin 1. 2. voll voll
Tiefbau 1. 2. voll voll
Tiefbauspezialist/Tiefbau-spezialistin ? Verkehrswegebau ? Siedlungswasserbau ? Baumaschinenbetrieb 1. 2. voll voll
Bautechnische Assistenz 1. voll
Betonfertigungstechnik 1. voll
Brunnen- und Grundbau 1. voll
Gleisbautechnik 1. voll
Pflasterer/Pflasterin 1. voll
Transportbetontechnik 1. voll
Zimmerei 1. voll
Zimmereitechnik (AV) 1. voll

9. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische Assistenz, Betonfertigungstechnik, Brunnen- und Grundbau, Gleisbautechnik, Pflasterer/Pflasterin, Transportbetontechnik, Zimmerei und Zimmereitechnik (AV) jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Betonbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

10. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Betonbau im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

11. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Betonbau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (Ausbildungsversuch, AV)? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin (AV) ? Konstruktiver Betonbau 4 Betonbau 1. 2. 3. voll voll voll
Hochbau 1. 2. voll voll
Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin (AV) ? Neubau ? Sanierung 1. 2. voll voll
Maurer/Maurerin 1. 2. voll voll
Tiefbau 1. 2. voll voll
Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) ? Verkehrswegebau ? Siedlungswasserbau ? Baumaschinenbetrieb 1. 2. voll voll
Bautechnische Assistenz 1. voll
Betonfertigungstechnik 1. voll
Transportbetontechnik (AV) 1. voll
Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin (AV) ? Stahlbetonhochbau Betonbau 1. 2. 3. voll voll voll
Hochbau 1. 2. voll voll
Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin (AV) ? Neubau ? Sanierung 1. 2. voll voll
Maurer/Maurerin 1. 2. voll voll
Tiefbau 1. 2. voll voll
Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) ? Verkehrswegebau ? Siedlungswasserbau ? Baumaschinenbetrieb 1. 2. voll voll
Bautechnische Assistenz 1. voll
Betonfertigungstechnik 1. voll
Transportbetontechnik 1. voll
Zimmerei 1. voll
Zimmereitechnik (AV) 1. voll

12. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische Assistenz, Betonfertigungstechnik und Transportbetontechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (AV) ? Konstruktiver Betonbau und Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (AV) ? Stahlbetonhochbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

13. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Zimmerei und Zimmereitechnik (AV) jeweils eine...

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