Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird
186. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Die Lehrberufsliste, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 134/2019, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bäcker/in und die bezughabenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
2. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Augenoptik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe ?Bäckerei? und ?Backtechnologie (Ausbildungsversuch, AV)? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Bäckerei | 3 | Backtechnologie (AV) | 1. 2. 3. | voll voll halb |
Konditor (Zuckerbäcker) | 1. 2. | voll halb | ||
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Backtechnologie (AV) | 3,5 | Bäckerei | 1. 2. 3. | voll voll voll |
Konditor (Zuckerbäcker) | 1. 2. | voll halb |
3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Bäckerei und Backtechnologie AV) jeweils im vollen Ausmaß des 1. und im halben Ausmaß des 2. Lehrjahres festgelegt.
4. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Bauwerksabdichtungstechnik (Ausbildungsversuch, AV)? samt Lehrzeit und Verwandtschafts-regelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Bauwerksabdichtungs-technik (AV) | 3 | Dachdecker/Dachdeckerin | 1. | voll |
Spengler/Spenglerin | 1. | voll | ||
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik | 1. | voll |
5. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Spengler/Spenglerin und Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bauwerksabdichtungstechnik (AV) im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
6. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bauwerksabdichtungstechnik (AV) im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
7. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schalungsbau und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Betonfertigungstechnik, Brunnen- und Grundbau, Gleisbautechnik, Maurer/Maurerin, Tiefbauer, Transportbetontechnik, Zimmerei und Zimmereitechnik (AV) mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
8. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Betonbau? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Betonbau | 3 | Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin ? Konstruktiver Betonbau ? Stahlbetonhochbau | 1. 2. 3. | voll voll voll |
Hochbau | 1. 2. | voll voll | ||
Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin (AV) ? Neubau ? Sanierung | 1. 2. | voll voll | ||
Maurer/Maurerin | 1. 2. | voll voll | ||
Tiefbau | 1. 2. | voll voll | ||
Tiefbauspezialist/Tiefbau-spezialistin ? Verkehrswegebau ? Siedlungswasserbau ? Baumaschinenbetrieb | 1. 2. | voll voll | ||
Bautechnische Assistenz | 1. | voll | ||
Betonfertigungstechnik | 1. | voll | ||
Brunnen- und Grundbau | 1. | voll | ||
Gleisbautechnik | 1. | voll | ||
Pflasterer/Pflasterin | 1. | voll | ||
Transportbetontechnik | 1. | voll | ||
Zimmerei | 1. | voll | ||
Zimmereitechnik (AV) | 1. | voll |
9. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische Assistenz, Betonfertigungstechnik, Brunnen- und Grundbau, Gleisbautechnik, Pflasterer/Pflasterin, Transportbetontechnik, Zimmerei und Zimmereitechnik (AV) jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Betonbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
10. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Betonbau im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
11. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Betonbau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (Ausbildungsversuch, AV)? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin (AV) ? Konstruktiver Betonbau | 4 | Betonbau | 1. 2. 3. | voll voll voll |
Hochbau | 1. 2. | voll voll | ||
Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin (AV) ? Neubau ? Sanierung | 1. 2. | voll voll | ||
Maurer/Maurerin | 1. 2. | voll voll | ||
Tiefbau | 1. 2. | voll voll | ||
Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) ? Verkehrswegebau ? Siedlungswasserbau ? Baumaschinenbetrieb | 1. 2. | voll voll | ||
Bautechnische Assistenz | 1. | voll | ||
Betonfertigungstechnik | 1. | voll | ||
Transportbetontechnik (AV) | 1. | voll | ||
Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin (AV) ? Stahlbetonhochbau | Betonbau | 1. 2. 3. | voll voll voll | |
Hochbau | 1. 2. | voll voll | ||
Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin (AV) ? Neubau ? Sanierung | 1. 2. | voll voll | ||
Maurer/Maurerin | 1. 2. | voll voll | ||
Tiefbau | 1. 2. | voll voll | ||
Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) ? Verkehrswegebau ? Siedlungswasserbau ? Baumaschinenbetrieb | 1. 2. | voll voll | ||
Bautechnische Assistenz | 1. | voll | ||
Betonfertigungstechnik | 1. | voll | ||
Transportbetontechnik | 1. | voll | ||
Zimmerei | 1. | voll | ||
Zimmereitechnik (AV) | 1. | voll |
12. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische Assistenz, Betonfertigungstechnik und Transportbetontechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (AV) ? Konstruktiver Betonbau und Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (AV) ? Stahlbetonhochbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
13. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Zimmerei und Zimmereitechnik (AV) jeweils eine...
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