Änderungen der Anlage zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

114. Änderungen der Anlage1 zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)2

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter des RID hat anlässlich seiner 55. Tagung (Bern, 30. Mai 2018) beschlossen, die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) wie folgt zu ändern:

[Modifications du Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses (RID)/siehe Anlage]

[Änderungen in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)/siehe Anlage]

Nach Mitteilung des Sekretariats der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) NOT-RID-18003 vom 7. November 2018 hat kein Mitgliedstaat gegen die geänderten Texte Widerspruch erhoben; die Änderungen sind gemäß Art. 35 § 4 des COTIF mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten, und zwar mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten, d.h. mit einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2019. Mit dieser Mitteilung wurde zugleich das Fehlerverzeichnis 1 übermittelt, das Korrekturen zu den ursprünglich versandten Notifizierungstexten enthält.

Diese Korrekturen sind in die in den Anlagen kundgemachten Texte eingearbeitet und mit den Hinweisen ?Rectificatif N 1 aux textes de notification OTIF/RID/NOT/2019? bzw. ?Fehlerverzeichnis 1 zu den Notifizierungstexten OTIF/RID/NOT/2019? gekennzeichnet. Zusätzlich wurden Korrekturen, die mit Mitteilung vom 8. März...

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