Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung 2019 (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 ? MVSV 2019)

222. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung 2019 (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 ? MVSV 2019) Auf Grund des § 8 Abs. 3 und des § 13 Abs. 4 und 6 des Kapitalmarktgesetzes 2019? KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, wird verordnet:

1. Abschnitt

Öffentliches Angebot von Veranlagungen

Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen

§ 1. (1) Die Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KMG 2019 hat, sofern sie nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen wird, in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:

1. Druckauflage von 100 000 Stück und
2. verbreitete Auflage im Inland von 75 000 Stück.

(2) Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.

2. Abschnitt

Öffentliches Angebot von Wertpapieren

Dokument für Tauschangebote

§ 2. Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe f oder Abs. 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1. eine gemäß § 7 ÜbG erstellte Angebotsunterlage und
2. eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß § 9 Abs. 1 ÜbG.
Das Dokument ersetzt die Pflicht zur Erstellung eines Prospekts nur, wenn es gemäß § 11 Abs. 1 ÜbG veröffentlicht werden darf.

Dokument für Verschmelzungen und Spaltungen

§ 3. Das Dokument, das anlässlich der Übernahme oder Zuteilung von Wertpapieren im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe g oder Abs. 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1. im Falle einer Verschmelzung diejenigen aus den gemäß § 221a Abs. 2 AktG und
2.
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