Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (12. Novelle zur FSG-PV)

229. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (12. Novelle zur FSG-PV) Auf Grund des § 11 Abs. 7 und des § 34a Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

Die Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 187/2015 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 erster Satz lautet:

?Der Fragenkatalog besteht aus folgenden Modulen: GW (Grundwissen; allgemeine Fragen), A, B, C, D, BE, E und F.?

2. In § 1 Abs. 3 werden nach dem achten Satz folgende Sätze eingefügt:

?Als Theorieprüfung für die Klasse C1 ist immer das Modul C und für die Klasse D1 ist immer das Modul D zu verwenden. Im Fall der Ausdehnung der Klasse C1 auf C oder D1 auf D ist das Modul der Klasse C bzw. D nicht neuerlich zu absolvieren.?

3. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:

?2. mindestens sechs Plätze mit geeigneten Geräten, um die automationsunterstützte theoretische Fahrprüfung mit der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu Verfügung gestellten Prüfungssoftware ordnungsgemäß durchzuführen,?

4. In § 3 Abs. 3 wird das Wort ?Bundespolizeidirektion? durch das Wort ?Landespolizeidirektion? ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort ?Fahrschule? die Wortfolge ?oder von dem zur Ausbildung befugten Verein? eingefügt.

6. In § 7 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort ?Zugmaschinen? die Wortfolge ?mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h? eingefügt.

7. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Klassen B und BE? durch die Wortfolge ?Klasse B? ersetzt und die Zahl ?32? durch die Zahl ?28? ersetzt.

8. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge ?Klassen B und BE? durch die Wortfolge ?Klasse B? ersetzt und die Zahl ?48? durch die Zahl ?44? ersetzt.

9. § 8 Abs. 4 und 5 lautet:

?(4) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für weitere Klassen umfasst für

1. Klasse A 4 Unterrichtseinheiten,
2. Klasse BE 2 Unterrichtseinheiten,
3. Klasse C 6 Unterrichtseinheiten,
4. Klasse CE 2 Unterrichtseinheiten,
5. Klasse D 4 Unterrichtseinheiten,
6. Klasse DE 2 Unterrichtseinheiten,
7. Klasse F 2 Unterrichtseinheiten.

(5) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für weitere Klassen umfasst für

1. Klasse A 8 Unterrichtseinheiten,
2. Klasse BE 2 Unterrichtseinheiten,
3. Klasse C 8 Unterrichtseinheiten,
4. Klasse CE 4 Unterrichtseinheiten,
5. Klasse D 4 Unterrichtseinheiten,
6. Klasse DE .2 Unterrichtseinheiten.?

10. In § 8 Abs. 6 dritter Satz wird die Wortfolge ?Klassen B und BE? durch die Wortfolge ?Klasse B? ersetzt.

11. In § 8 Abs. 6 wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

?Bei der theoretischen und praktischen Prüfung ist die Teilnahme eines Vertreters des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig. Eine Prüfung für den Erwerb der Prüfberechtigung für weitere Klassen ist nur für die Klassen A, C oder CE erforderlich. Wird die Prüfberechtigung für die Klassen C und CE angestrebt, so ist nur eine Prüfung für die Klasse CE erforderlich. Wird die Ausdehnung der Prüfberechtigung der Klasse C auf die Klasse CE angestrebt, beschränkt sich die theoretische und praktische Prüfung nur auf klassenspezifische Inhalte. Wird die Prüfberechtigung für die Klassen BE, D oder DE angestrebt, ist lediglich die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Abs. 4 und 5 für die jeweilige Klasse erforderlich. Ein Fahrprüfer für die Klasse B darf nur zur Fahrprüfungen der Klasse F eingeteilt werden, wenn er die in Abs. 4 genannte Ausbildung absolviert hat. Bei jeder Form der Prüfung für weitere Klassen entfällt beim theoretischen Teil die Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie.?

12. In § 8 Abs. 8 Z 1 wird die Wortfolge ?Klassen B und BE? durch die Wortfolge ?Klasse B? ersetzt.

13. In § 8 Abs. 8 Z 2 wird die...

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