Bundesgesetz über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz - ProkG)

110. Bundesgesetz über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz - ProkG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmung

§ 1. Allgemeine Bestimmung

2. Abschnitt

Aufgaben

§ 2. Wirkungsbereich
§ 3. Einschreitungsbefugnis für Mandanten
§ 4. Auftragsverhältnis
§ 5. Grundsätze bei der Auftragserfüllung
§ 6. Vollmacht und Substitution
§ 7. Haftung
§ 8. Kosten- und Barauslagenersatz
§ 9. Kollision

3. Abschnitt

Aufbau der Finanzprokuratur

§ 10. Aufbau der Finanzprokuratur

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für den Anwaltsdienst

§ 11. Prokuraturanwalt
§ 12. Leitender Prokuraturanwalt
§ 13. Ausbildung
§ 14. Prokuraturprüfung
§ 15. Rechtsanwaltsprüfung

5. Abschnitt

Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen

§ 16. Allgemeines
§ 17. Dienst- und Fachaufsicht
§ 18. Aus- und Weiterbildung
§ 19. Konkurrenzklausel
§ 20. Heim- und Telearbeit

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 21. Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 22. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 23. Übergangsbestimmungen
§ 24. Vollzugsklausel
§ 25. Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmung

§ 1. Die Finanzprokuratur ist eine Einrichtung des Bundes mit Sitz in Wien und ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur rechtlichen Beratung und Rechtsvertretung im Interesse des Staates berufen.

2. Abschnitt

Aufgaben

Wirkungsbereich

§ 2. (1) Der Finanzprokuratur kommt insbesondere die Befugnis zu,

1. Rechtsträger als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten,
2. zwischen zwei oder mehreren Rechtsträgern eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen und bei Streitigkeiten zwischen Organen eines Rechtsträgers zu vermitteln,
3. Schiedsgutachten zu erstatten,
4. bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben zu beraten,
5. Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zu begutachten,
6. in Rechtsangelegenheiten zu beraten, beispielsweise durch Erstattung von Rechtsgutachten, durch Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von Rechtsurkunden,
7. generelle Rechtsinformationen anzubieten,
8. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Amtspartei einzuschreiten sowie
9. in zivilrechtlichen Angelegenheiten an den Bund zu richtende Anspruchschreiben auch ohne Vorliegen eines konkreten Auftragsverhältnisses entgegenzunehmen und auf Gefahr des Aufforderers an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Sonderregelungen bezüglich Aufforderungsverfahren in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Finanzprokuratur kommen bei der Vertretung und Beratung jedenfalls die Rechte eines Rechtsanwaltes zu, sofern im vorliegenden Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Alle öffentlichen Dienststellen einschließlich der Gerichte sind verpflichtet, die Finanzprokuratur in Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr auf Ersuchen die gewünschten Akten zur Einsicht und Abschriftnahme zu übermitteln oder die Einsichtnahme auf elektronischem Weg zu ermöglichen, insofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Finanzprokuratur ist berechtigt, für ihre Zwecke die Übermittlung von amtlichen Veröffentlichungen zu begehren und die Büchereien und Archive der öffentlichen Dienststellen zu benützen.

Einschreitungsbefugnis für Mandanten

§ 3. (1) Die Republik Österreich (Bund) ist vor allen ordentlichen Gerichten ausschließlich von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Organen das Einschreiten in ihrem eigenen Wirkungsbereich gestattet ist. Weiters obliegt der Finanzprokuratur die ausschließliche Vertretung der Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, soweit es sich um die Konstituierung oder die Einbringung des zugewidmeten Vermögens zum Zwecke der Konstituierung handelt. In allen Fällen der obligatorischen Vertretung können Zustellungen nur an die Finanzprokuratur rechtswirksam erfolgen.

(2) Die Republik Österreich (Bund) wird von der Finanzprokuratur in Rechtsangelegenheiten beraten, soweit eine Rechtsberatung nicht durch andere Bundesorgane oder durch sonstige Rechtsberater erfolgt.

(3) In allen anderen Fällen wird die Finanzprokuratur für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger auf deren Verlangen tätig.

(4) Nachstehende Mandanten können sich im Einvernehmen mit der Finanzprokuratur vor allen nationalen und internationalen Gerichten sowie Sondergerichten des privaten und des öffentlichen Rechts und Verwaltungsbehörden vertreten und in sämtlichen Rechtsangelegenheiten von dieser beraten lassen.

1. Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich direkt oder indirekt beteiligt ist;
2. Rechtsträger, für deren Gebarungsabgang der Bund aufzukommen hat oder zu deren Finanzierung er überwiegend beiträgt;
3. Rechtsträger, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes oder von Rechtsträgern nach Z 1 bestellt sind;
4. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
5. Stiftungen und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit keine obligatorische Vertretung gemäß Abs. 1 zu erfolgen hat.

(5) Länder und Gemeinden können sich im Einvernehmen mit der Finanzprokuratur vor den ordentlichen Gerichten, den Sondergerichten des privaten und des öffentlichen Rechts sowie den Verwaltungsbehörden vertreten und in sämtlichen Rechtsangelegenheiten von dieser beraten lassen.

(6) Die Finanzprokuratur ist ferner berufen, zum Schutz öffentlicher Interessen auch dann einzuschreiten und alle in Betracht kommenden Anträge und Rechtsmittel zu ergreifen, wenn die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert oder sich keine Behörde für zuständig erachtet. Dies gilt insbesondere für die Sicherung und Einbringung von frommen (gemeinnützigen) Zuwendungen von Todes wegen.

Auftragsverhältnis

§ 4. (1) Die Finanzprokuratur hat für ihre Mandanten auf Grund eines Auftrages einzuschreiten.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Finanzprokuratur vorerst auch ohne konkreten Auftrag tätig zu werden, sofern sie dies für notwendig erachtet, um von einem Mandanten nach § 3 Abs. 1 drohenden Schaden abzuwenden. Ein derartiges Einschreiten hat sie unverzüglich ihrem Mandanten bekannt...

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