Bundesgesetz über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen

40. Bundesgesetz über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz bezweckt die Begrenzung oder die Reduktion einer erwiesenen Fluglärmbelastung bei Flughäfen mittels Betriebsbeschränkungen. Dieses Ziel soll mit einem Höchstmaß an Umweltnutzen unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt möglichst kostengünstig erreicht werden.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/30/EG über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 85 vom 28.03.2002 S. 40, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) "Flughafen" ist ein Flughafen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, mit mehr als 50 000 Flugbewegungen ziviler Unterschallstrahlflugzeuge im Kalenderjahr (Starts oder Landungen) unter Berücksichtigung des Durchschnitts der letzten drei Kalenderjahre vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf den betreffenden Flughafen.

(2) "Ziviles Unterschallstrahlflugzeug" ist ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von 34 000 kg oder mehr oder mit einer für das betreffende Flugzeugmuster zugelassenen Sitzzahl von mehr als 19 Fluggastsitzen, nicht gerechnet die ausschließlich für Besatzungsmitglieder vorgesehenen Sitze.

(3) "Knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug" ist ein ziviles Unterschallstrahlflugzeug, das die im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, dritte Ausgabe vom Juli 1993, Amendment 7, festgelegten Höchstwerte um eine kumulative Marge von höchstens 5 EPNdB (Effective Perceived Noise in Dezibel) unterschreitet, wobei die kumulative Marge die in EPNdB ausgedrückte Zahl ist, die man durch Addieren der einzelnen Margen (d. h. der Differenzen zwischen dem bescheinigten Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel) jeder der drei Referenzlärmmesspunkte, wie sie im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, erhält.

(4)"Bezugszeitraum" für die Freistellung von in Entwicklungsländern eingetragenen Luftfahrzeugen (§ 7) ist der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2001.

(5) "Betriebsbeschränkung" ist eine lärmrelevante Maßnahme zur Begrenzung oder Reduzierung des Zugangs ziviler Unterschallflugzeuge zu einem Flughafen. Darin eingeschlossen sind Betriebsbeschränkungen, durch die knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge von bestimmten Flughäfen abgezogen werden sollen, sowie partielle Betriebsbeschränkungen, die den Betrieb ziviler Unterschallflugzeuge je nach Zeitraum einschränken.

(6) "Betroffener" ist eine natürliche oder juristische Person, die von den Betriebsbeschränkungen betroffen ist oder betroffen werden könnte oder ein berechtigtes Interesse an solchen Maßnahmen hat.

Allgemeine Lärmschutzregeln für Luftfahrzeuge

§ 3. (1) Bei der Planung von Betriebsbeschränkungen gemäß § 5 sind jedenfalls die voraussichtlichen Kosten und der wahrscheinliche Nutzen der verschiedenen möglichen Maßnahmen sowie die Besonderheiten des Flughafens zu berücksichtigen.

(2) Die getroffenen Maßnahmen oder Maßnahmenpakete müssen zur Verwirklichung der für einen bestimmten Flughafen festgelegten Umweltziele jedenfalls notwendig und angemessen...

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