Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser geändert wird

248. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser geändert wird

Auf Grund § 30c Abs. 2 Z 1 bis 3, § 32a Abs. 1 und 2, § 33f Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl. II Nr. 98/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; die Z 9 erhält die Bezeichnung ?10.?; nach der Z 8 wird folgende Z 9 eingefügt:

?9. Direkte Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser ist die dauernde oder zeitweilige Einbringung von Schadstoffen ohne Bodenpassage. Bodenpassage ist ein belebter Boden oder Material, das einen dem belebten Boden gleichzuhaltenden Rückhalt bzw. Abbau von im Sickerwasser enthaltenen Schadstoffen aufweist;?

2. § 4 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?und folgender zweiter Satz wird angefügt:

?Anlage 1 Spalte 1 ist im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d WRG 1959) auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30c Abs. 2 Z 1 WRG 1959 zu überprüfen.?

3. In § 4 wird folgender zweiter Absatz angefügt:

?(2) Alle in Anlage 1 festgelegten Schwellenwerte sind im nächstfolgenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit Angaben zur Methode ihrer Festlegung zu veröffentlichen.?

4. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird das Wort ?Messungsergebnissen? durch das Wort ?Messergebnissen? ersetzt; § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

?Der Beurteilungszeitraum umfasst die letzten drei vorangegangenen Kalenderjahre. Sofern hinsichtlich der Parameter Pestizide, Aldrin, Dieldrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid oder deren relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukten keine nach dem ersten Satz ausreichende Anzahl an Messergebnissen für den Zeitraum der letzten drei Kalenderjahre vorliegt, umfasst der Beurteilungszeitraum für diese Parameter den Zeitraum der letzten vorangegangenen Erstbeobachtung gemäß § 23 GZÜV. Ist für den jeweiligen Beurteilungszeitraum eine nach dem ersten Satz ausreichende Anzahl an Messergebnissen nicht gegeben, so liegt noch keine ausreichend gesicherte Beurteilung der Beschaffenheit des Grundwassers an der beobachteten Messstelle hinsichtlich des betreffenden Parameters vor.?

5. § 5 Abs. 3 lautet:

?(3) Gilt die Beschaffenheit des Grundwassers (an einer gemäß den §§ 20 bis 27...

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