Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO geändert wird

236. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO geändert wird

Aufgrund des § 236 der Bundesabgabenordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesminister für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 entfällt.

2. Dem Text des § 4 wird die Absatzbezeichnung ?(1)? vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) § 3 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft. § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2013 ist weiterhin anzuwenden

1. auf die Einigung in einem Verständigungsverfahren nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz ? EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019, wenn diese vor dem 1. September 2019 stattgefunden hat;
2. auf die Einigung in einem
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT