Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung)

312. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung) Auf Grund des § 32 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz ? TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, und der §§ 8 und 10 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, beide zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits ? Anpassungsgesetz ? Bundesministerium für Gesundheit, BGBl. I Nr. 80/2013, Art. 18 und 22, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung enthält:

1. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 326 vom 11.11.2014 S. 6,
a) hinsichtlich der in Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geforderten Schulungen und der Notwendigkeit eines Sachkundenachweises (2. Abschnitt),
b) hinsichtlich der auf Schlachthöfen durchzuführenden Kontrollen (3. Abschnitt),
2. einzelne Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ausgenommen oder nicht geregelt sind (4. Abschnitt), nämlich
a) das Aufbewahren, Schlachten und Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren,
b) das Töten von Futtertieren,
c) das Schlachten von Geflügel, Kaninchen und Hasen außerhalb des Schlachthofes für den Eigenbedarf des Tierhalters,
3. die Vorgangsweise bei der rituellen Schlachtung von Tieren ohne Betäubung (5. Abschnitt).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.

2. Abschnitt

Durchführungsbestimmungen zu Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

Erforderliche Kenntnisse und Schulung

§ 3. (1) Voraussetzung für die Erlangung eines Sachkundenachweises gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind:

1. der erfolgreiche Abschluss einer modulartig aufgebauten Schulung, im Rahmen derer folgende Module absolviert werden:
a) ein Grundmodul im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang E Z 1 und 2 vermittelt werden und
b) je nachdem, für welche Tierart der Sachkundenachweis beantragt werden soll, die nachstehenden Module, jeweils im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang E Z 3 und 4 bezogen auf die einzelnen Tierarten vermittelt werden:
aa) Modul Geflügel, Kaninchen und Hasen,
bb) Modul Schweine,
cc) Modul kleine Wiederkäuer,
dd) Modul Rinder und Einhufer sowie
2. eine praktische Ausbildung im Ausmaß eines Praxistages je Tierart durch und unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die im Besitz eines Sachkundenachweises ist oder eine diesem gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert hat.
Die Anwesenheit bei der praktischen Ausbildung gemäß Z 2 ist von der anleitenden Person zu bestätigen.

(2) Für die Schlachtung von Farmwild und Bisons unter Verwendung einer Feuerwaffe ist der positiv absolvierte Sachkundelehrgang ?Schießen von Farmwild im Gehege? des Bundesverbandes österreichischer Wildhalter Voraussetzung zur Erlangung des Sachkundenachweises.

Schulungsunterlagen

§ 4. Die Schulungsunterlagen sind von den in § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes genannten Stellen dem Bundesministerium für Gesundheit zur Durchsicht vorzulegen.

Abschluss der Schulung und Prüfung

§ 5. (1) Die Schulung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. durchgehende Anwesenheit sowie
2. positiv absolvierte Prüfung.

(2) Die Prüfung ist im Anschluss an die Schulung abzuhalten. Sie ist von einer Prüfungskommission bestehend aus einem Vortragenden und zumindest einer weiteren unabhängigen Person, die von der durchführenden Stelle zum Prüfer bestellt wurde, abzunehmen. Als Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst im Besitz einen Sachkundenachweises sind oder eine diesem gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert haben.

(3) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Datum und Ort der Prüfung,
3. Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
4. Angabe des absolvierten Moduls oder der absolvierten Module
5. Ergebnis der Prüfung.

(4) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens fünf Jahre aufzubewahren; dies kann auch durch automationsunterstützte Speicherung erfolgen. Der Behörde ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.

Ausstellung des Sachkundenachweises

§ 6. (1) Die Behörde hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Schulung gemäß §§ 3 und 5 und Nachweis der praktischen Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 den Sachkundenachweis nach dem Muster des Anhang F auszustellen, sofern eine schriftliche Erklärung des Antragstellers gemäß Art. 21 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vorliegt.

(2) Soweit die erforderlichen Kenntnisse nur für bestimmte Tiere oder Tierarten oder Tätigkeiten nachgewiesen werden, ist der Sachkundenachweis auf diese einzuschränken.

(3) Der Sachkundenachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß Art. 21 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vor. Auf einen befristeten Sachkundenachweis kann kein weiterer befristeter Sachkundenachweis folgen.

Dem Sachkundenachweis gleichwertige Qualifikationen

§ 7. (1) Als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gelten die in Anhang D genannten Ausbildungen.

(2) Einer Person, die eine dem Sachkundenachweis gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert hat, ist auf Antrag ein Sachkundenachweis von der zuständigen Behörde auszustellen.

3. Abschnitt

Durchführungsvorschriften zu Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hinsichtlich der auf Schlachthöfen durchzuführenden Kontrollen

Überwachung und Kontrolle

§ 8. Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sowie der nationalen Bestimmungen gemäß § 32 Abs. 3 bis 5 TSchG erfolgt entsprechend Anhang I Abschnitt I Kapitel II Punkt B 2a und Punkt C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.4.2004, berichtigt...

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