Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Anrechnung von Ausbildungen auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik (Freizeitpädagogik ? Anrechnungsverordnung)

158. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Anrechnung von Ausbildungen auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik (Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung) Auf Grund des § 56 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:

Gleichwertige, jedenfalls anzurechnende Ausbildungen

§ 1. Folgende Ausbildungen (Ausbildungsteile) sind auf die Ausbildungsdauer des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik in vollem Umfang anzurechnen und ersetzen mit Ausnahme der Module ?Rechtliche Grundlagen?, ?Diversität? sowie ?Freizeitpädagogische Grundlagen? sämtliche Module gemäß § 12 der Hochschul-Curriculaverordnung 2013, BGBl. II Nr. 335/2013:

1. Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung: Absolvierte Mindestausbildungsdauer 227 Stunden;
2. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung: Erfolgreicher Abschluss des 2. Semesters;
3. Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach ?Bewegung und Sport? oder Bachelorstudium ?Sport- und Bewegungswissenschaften?: Absolvierte Pflichtmodule im Ausmaß von mindestens 45 ECTS-Credits.

Anrechnung anderer Ausbildungen

§ 2. Die Anrechnung von anderen als den in § 1 angeführten Ausbildungen (Ausbildungsteilen) gemäß § 56 des Hochschulgesetzes 2005 bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

Heinisch-Hosek

BGBl. II Nr. 158/2015

...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT