Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Frauenförderungsplan-bmvit)

30. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Frauenförderungsplan-bmvit) Auf Grund des § 11a des Bundesgleichbehandlungsgesetzes ? B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 120/2012, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt ? Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsätze
§ 2 Ziele
2. Abschnitt ? Personelle Maßnahmen
§ 3 Frauenförderungsgebot
§ 4 Ausschreibungen
§ 5 Wiederholung der Ausschreibung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Zusammensetzung von Kommissionen, Beiräten und Arbeitsgruppen
3. Abschnitt ? Organisatorische Maßnahmen
§ 8 Gender Mainstreaming
§ 9 Gender Budgeting
§ 10 Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung
§ 11 Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz
§ 12 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 13 Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrauen
§ 14 Informationsrechte
§ 15 Dienstpflichten
§ 16 Behandlung von Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission
§ 17 Informationsarbeit
§ 18 Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 19 Teilbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 20 Kinderbetreuungseinrichtungen
4. Abschnitt ? Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
§ 21 Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils bei der Aus- und Weiterbildung
§ 22 Förderung des Wiedereinstiegs
§ 23 Laufbahn- und Karriereplanung
§ 24 Spezielle Maßnahmen für Bedienstete der Verwendungs- und Entlohnungsgruppen C/c und D/d bzw. A3/v3 und A4/v4
§ 25 Gleitender Wiedereinstieg
5. Abschnitt ? Schlussbestimmungen
§ 26 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 27 Verweisungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um die Chancengleichheit zu fördern und um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für weibliche und männliche Bedienstete zu gewährleisten.

(2) Der vorliegende Frauenförderungsplan gibt einen Rahmen für die Umsetzung der Gleichbehandlung in all jenen zentralen, nachgeordneten sowie zugeordneten Dienststellen (§ 2 Abs. 1 B-GlBG) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (Ressort gemäß § 2 Abs. 3 B-GlBG), vor, für die kein eigener Frauenförderungsplan erstellt werden muss.

(3) Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit sind von allen Bediensteten, insbesondere aber von allen Vorgesetzten, zu unterstützen.

(4) In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern zu vermeiden. Formulierungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen sind so zu wählen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.

Ziele

§ 2. Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden:

(1) Erhöhung des Frauenanteils

1. Der Anteil der weiblichen Bediensteten soll in allen Entlohnungs- und Verwendungsgruppen sowie in allen Funktionen im Ressort auf 50% erhöht werden. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote (Anteil der weiblichen Bediensteten an der Gesamtzahl in den einzelnen Entlohnungs- und Verwendungsgruppen sowie Funktionen im Wirkungsbereich einer Dienststelle) Einfluss nehmen können, sind an diesem Ziel auszurichten. Die Dringlichkeit der beruflichen Förderung ergibt sich aus dem Ausmaß der in der Anlage wiedergegebenen Unterrepräsentation.
2. Förderungsmaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, die in den einzelnen Entlohnungs- und Verwendungsgruppen sowie Funktionen, Kommissionen sowie Beiräten jeweils bestehende Unterrepräsentation solange durch Anhebung der jeweiligen Frauenquote zu beseitigen, bis eine 50% Frauenquote erreicht ist. Zur Erreichung dieser Zielvorgabe sind alle zwei Jahre die jeweils bestehende Frauenquote ab Kundmachung dieser Verordnung im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienststelle zu evaluieren und die Frauenförderungsmaßnahmen wie folgt anzuwenden:
(a) liegt die bestehende Frauenquote unter 50% sind Frauenförderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, die bestehende Frauenquote innerhalb der nächsten 2 Jahre, ab der festgestellten Unterrepräsentation um 10% zu erhöhen;
(b) liegt die bestehende Frauenquote unter 10%, sind Frauenförderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, die bestehende Frauenquote innerhalb der nächsten 2 Jahre, ab der festgestellten Unterrepräsentation zu verdoppeln;
(c) liegt die bestehende Frauenquote bei 0%, sind Frauenförderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, eine bestehende Frauenquote innerhalb der nächsten 2 Jahre, ab der festgestellten Unterrepräsentation von 5% zu erreichen.
3. Die jeweilige Unterrepräsentation von Frauen im Hinblick auf den Gesamtpersonalstand sowie insbesondere den jeweiligen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen, ressortspezifischen Leitungsfunktionen, sonstigen Funktionen, Beiräten sowie Kommissionen, ergibt sich aus dem jeweiligen ressortspezifischen Teil 1 des Gleichbehandlungsberichtes des Bundes (§12 B-GlBG).
4. 2 Jahre nach Kundmachung dieser Verordnung tritt an die Stelle der Anlage 1 zum Frauenförderungsplan (§2 Z1) der ressortspezifische statistische Teil 1 des Gleichbehandlungsberichtes des Bundes (§12 B-GlBG) in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Chancengleichheit

Die nachhaltige Sicherstellung von Chancengleichheit für weibliche Bedienstete ist anzustreben. Frauen sind als gleichberechtigte und gleichwertige Partnerinnen in der Berufswelt anzuerkennen. Auf allen Hierarchieebenen ist eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen zu fördern. Weibliche Bedienstete sind in die Informations- und Entscheidungsprozesse auf allen Ebenen des Ressorts einzubeziehen. Aktive Fördermaßnahmen sollen den weiblichen Bediensteten die Wahrnehmung ihrer Rechte und Chancen erleichtern.

(3) Gender Mainstreaming

Die Strategie des Gender Mainstreamings ? die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen politischen und gesellschaftlichen Belangen ? ist in allen Tätigkeitsbereichen des Ressorts zu verankern.

(4) Ausgleich bestehender Belastungen

Die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit familiärer Verpflichtungen und beruflicher Interessen sind zu optimieren. Die...

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