Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 ? LVR 2014)

297. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 ? LVR 2014) Auf Grund der § 3, § 4, § 5, § 7, § 21, § 120a, § 121, § 124, § 131 und § 145a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013 wird

1. hinsichtlich der §§ 42, 43, 45 und 46 sowie der Anhänge C und D der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 3. Begriffsbestimmungen
2. AbschnittAllgemeine Regeln
§ 4. Verpflichtung zur Einhaltung der Anordnungen der Flugsicherung
§ 5. Bordgewalt
§ 6. Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen
§ 7. Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge
§ 8. Reiseflughöhe
§ 9. Flüge zur Hagelabwehr
§ 10. Schleppflüge
§ 11. Allgemeine Zulässigkeit von Fallschirmabsprüngen
§ 12. Fallschirmabsprünge
§ 13. Freiballonfahrten
§ 14. Flüge mit Hänge- und Paragleitern
§ 15. Kunstflüge
§ 16. Verbandsflüge
§ 17. Unbemannte Freiballone
§ 18. Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät
§ 19. Zivile Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete
§ 20. Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen
3. AbschnittFlugplan
§ 21. Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001
§ 22. Form der Flugplanabgabe
4. AbschnittAusnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen (Flugsicht)
§ 23. Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen im Luftraum G
§ 24. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
5. AbschnittLuftraumklassifizierung
§ 25. Luftraumklassifizierung
6. AbschnittAn- und Abflugverfahren, Flugfunk-Sprechfunkverbindung
§ 26. An- und Abflugverfahren
§ 27. Flugfunk-Sprechfunkverbindung
§ 28. Ausfall der Flugfunk-Sprechfunkverbindung
7. AbschnittAusrüstungsvorschriften
§ 29. Notsender
§ 30. Transponder
8. AbschnittLuftraumreservierung
§ 31. Temporäre zivile Luftraumreservierung
9. AbschnittÜbungs- und Erprobungsflüge
§ 32. Übungsflüge
§ 33. Erprobungsflüge
§ 34. Durchführung von Erprobungsflügen
§ 35. Meldungen über Erprobungsflüge
§ 36. Besonders bewilligungspflichtige Flüge
10. AbschnittAusnahmen gemäß Art. 4 SERA
§ 37. Ausnahmen gemäß Art. 4 SERA
§ 38. Ausnahmeantrag
11. AbschnittSonderbestimmungen für militärisch operationellen Flugverkehr
§ 39. Anwendungsbereich
§ 40. Sonderverfahren
§ 41. Kundmachung von Tiefflugstrecken und Tieffluggebieten
12. AbschnittMilitärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen
§ 42. Festlegung militärisch reservierter Bereiche
§ 43. Art der Luftraumreservierung
§ 44. Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche
§ 45. Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete
§ 46. Militärische Übungs- und Erprobungsflüge
13. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 47. Flugverkehrsdienststelle, Militärflugleitung
§ 48. Zuständigkeit
§ 49. Übergangsbestimmungen
§ 50. Bezugnahme auf Richtlinien und Hinweise auf die Notifikation
§ 51. Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf

1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145 LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA)
2. alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (§ 2), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,
3. Flugmodelle (§ 24c LFG), unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist,
4. unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind,
5. von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche und
6. Militärluftfahrzeuge im militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG nach Maßgabe der Sonderbestimmungen des Teils 11.

Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 2. (1) Soweit Bestimmungen über die gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.

(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1. a) Ambulanz- und Rettungsflüge: Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des § 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge
b) Suchflüge: Suchflüge des Such- und Rettungsdienstes einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge
c) Evakuierungsflüge: Bergung von Menschen aus unmittelbar drohenden Gefahren in Unglücks- und Katastrophenfällen einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge
2. Flugplatzbetriebsleiter: Vom Zivilflugplatzhalter bestellte Person, welche für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (§ 2 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl. Nr. 72/1962 in der jeweils geltenden Fassung)
3. Militärflugleitung: ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle, die für die Abwicklung von militärischem oder zivilem Flugverkehr innerhalb militärisch reservierter Bereiche als Flugverkehrsdienststelle zuständig ist.
4. Militärisch reservierte Bereiche: Die gemäß § 121 LFG zur zeitweiligen militärischen Nutzung festgelegten, allseits begrenzten Lufträume:
a) militärische Nahkontrollbezirke (Military Terminal Control Area ? MTMA) als Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Militärflugplätzen festgelegt sind,
b) militärische Kontrollzonen (Military Control Zone ? MCTR) als kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind,
c) militärische Flugplatzverkehrszonen (Military Aerodrome Traffic Zone ? MATZ) als Lufträume, die um Militärflugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs festgelegt sind und
d) militärische Trainingsgebiete (Military Trainings Area ? MTA) als Lufträume des unteren und oberen Kontrollbezirkes zur Durchführung von militärischen Trainingsflügen.
5. Obere Staatsgrenze (Upper State Boundary-USB): jene Höhe, in der sich Luftfahrzeuge nicht mehr aufgrund des aerodynamischen Auftriebs, sondern nur aufgrund der Keplerschen Kraft zu bewegen vermögen.
6. Schleppflug: Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) andere Luftfahrzeuge (Segelflugzeuge) oder Schleppgegenstände (z.B. Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt.
7. SERA (Standardised European Rules of the Air): Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, zuletzt geändert durch Verordnung, berichtigt in ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S.38, einschließlich des Anhanges und der Anlagen
8. SERA.XXXX: Zitierung einer Bestimmung des Anhanges der SERA
9. Tag: der nicht unter den Begriff der Nacht im Sinne des Art. 2 Z 97 der SERA fallende Zeitraum.
10. Temporäre Zivile Luftraumreservierung (TRA): Lufträume der Klasse C oder D von definierter und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden.
11. Zustimmung: eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.

(2) Die in SERA enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

2. Abschnitt

Allgemeine Regeln

Verpflichtung zur Einhaltung der Anordnungen der...

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