Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

261. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 190 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ???????????.. 5

Kärnten: ????????????? 45, davon 20 für Gletscherregionen

Niederösterreich: ?????????. 5 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: ?????????? 40, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ????????????.. 410, davon 90 für Gletscherregionen

Steiermark: ???????????.. 160, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ?????????????? 290, davon 110 für Gletscherregionen

Vorarlberg: ???????????.. 210

Wien: ?????????????? 25 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 17. November 2014 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2015 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen...

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